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Keine öffentliche Zustellung, wenn E-Mail-Adresse bekannt
Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 03.12.2008 - Az.: 19 U 120/08
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Leitsatz:
1. Eine öffentliche Zustellung einer Klage bzw. eines Versäumnisurteils kommt nicht in Betracht, wenn Mobilfunknummer und/oder E-Mail-Adresse des Beklagten bekannt sind und über diese Kontaktmöglichkeiten nicht versucht wurde, die Adresse des Beklagten zu ermitteln.
2. Eine dennoch erfolgte öffentliche Zustellung setzt keine Fristen in Gang.
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Sachverhalt:
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens. Gegen den Mahnbescheid legte der Beklagte Widerspruch ein. Bei Klagzustellung war seine aktuelle Adresse dem Kläger nicht bekannt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierzu Telefonate stattfanden. Sicher ist jedoch, dass der Kläger weder über die Mobilfunknummer noch über die E-Mail-Adresse des Beklagten versuchte, dessen Adresse zu ermitteln.
Das Gericht stellte die Klage sowie das nachfolgende Versäumnisurteil öffentlich zu. Nach Ablauf der Einspruchsfrist meldete sich der Beklagte zur Sache. |
Entscheidung:
Das Berufungsgericht gab dem Beklagten Recht.
Die Einspruchsfrist habe durch die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils nicht zu laufen begonnen. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung haben nämlich nicht vorgelegen. Diese Art der Zustellung komme nur in Betracht, wenn der Aufenthaltsort des Betroffenen gänzlich unbekannt sei.
Vorliegend habe der Kläger aber über die ihm bekannten Kontaktmöglichkeiten der Mobiltelefonnummer und der E-Mail-Adresse versuchen können und müssen, die Adresse des Beklagten zu erfragen. Das Gericht ging davon aus, dass dies erfolgversprechend gewesen sei, da der Beklagte bei Androhung einer öffentlichen Zustellung genügend Anlass zur Mitteilung seiner Adresse gehabt habe.
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