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Keine namentliche Nennung von Jugendamts-Mitarbeiterin in Online-Bericht
Landgericht Muenchen, Urteil v. 19.11.2009 - Az.: 35 O 9639/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die namentliche Nennung von Mitarbeitern des Jugendamtes ist im Rahmen einer Streitigkeit über das Sorgerecht nicht zulässig. Der von der negativen Entscheidung des Jugendamtes betroffene Elternteil darf keine Texte oder Presseberichte unter Namensnennung der zuständigen Funktionsträger öffentlich im Internet verbreiten. Es besteht kein öffentliches Informationsinteresse.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Mitarbeiterin des Jugendamtes. Im Rahmen eines Sorgerechtsstreits übernahm das Jugendamt die Pflegschaft über den Sohn der Beklagten, ohne dass diese damit einverstanden war.

Es folgte eine öffentliche Auseinandersetzung. Die Beklagte verbreitete unter einer Internetadresse eine Vielzahl von Texten und Presseberichten über diese Streitigkeit. In einem Artikel wurde unter namentlicher Nennung der Klägerin behauptet, dass diese und das Jugendamt die Familie zerstört hätten.

Die Klägerin war der Auffassung, dass für eine identifizierende Berichterstattung kein öffentliches Interesse bestehe und ersuchte daher gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie nahmen im vorliegenden Fall eine Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Recht auf freie Meinungsäußerung vor. Dabei legten sie zugrunde, dass die Meinungsfreiheit nicht einschränkungslos gewährt werde, sondern nur solange bestehe, als nicht die Rechte anderer verletzt würden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen werde.

Ein öffentliches Interesse an der namentlichen Nennung der Klägerin sei vorliegend nicht ersichtlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Namensnennung der Aufarbeitung der persönlichen Probleme der Beklagten diene. Die Beklagte erreiche ihr Ziel, auf die Auseinandersetzung mit dem Jugendamt aufmerksam zu machen, auch ohne identifizierende Berichterstattung.




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