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Keine missbräuchliche Mehrfachverfolgung bei berechtigtem Interesse
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: 6 W 4/09
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Leitsatz:
Wird parallel zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren angestrengt ohne eine endgültige Regelung abzuwarten, kann dies eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung darstellen. Wird vor Klagerhebung der Erlass der einstweiligen Verfügung abgewartet und vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert, liegt kein Rechtsmissbrauch vor.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Außenwerbung. Wegen irreführender Werbung erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung. In einem Schreiben forderte die Klägerin ihre Mitbewerberin auf, eine Abschlusserklärung abzugeben. Nachdem die Frist verstrichen war, erhob sie Klage und forderte neben der Unterlassung auch die Zahlung von Schadensersatz.
Das Landgericht gab der Klage im wesentlichen statt und verurteilte die Beklagte in diesem Zusammenhang zur Zahlung der Kosten des gesamten Rechtsstreits. Dagegen legte die Beklagte Beschwerde ein, da sie die parallele Geltendmachung der Ansprüche bei gleichzeitiger Betreibung des Eilverfahrens für rechtsmissbräuchlich hielt. |
Entscheidung:
Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da das Landgericht zu Recht eine gemischte Kostenentscheidung getroffen und die gesamten Kosten der Beklagten auferlegt habe.
Grundsätzlich sei die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie missbräuchlich sei. Das sei vor allem immer dann gegeben, wenn die Klage vorwiegend dazu diene, Kosten für die Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Vorwurf des Missbrauchs komme auch in Betracht, wenn parallel zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren zusätzlich ein Hauptsacheverfahren betrieben werde. Warte der Kläger also nicht ab, ob die beantragte Verfügung erlassen werde und der Schuldner dies in der einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiere, müsse ein Rechtsmissbrauch angenommen werden.
Gerade dies sei im Streitfall aber nicht gegeben, da die Klägerin vor Erhebung der Klage den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgewartet und die Beklagte anschließend durch das Schreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert habe. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran gehabt, ihre Ansprüche in angemessener Zeit durchzusetzen und deren Bestand auch rechtskräftig feststellen zu lassen.
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