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Keine markenmäßige Benutzung der James-Bond-Filmfigur "Dr.No"
Europaeisches_Gericht , Urteil v. 30.06.2009 - Az.: T-435/05 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es liegt keine markenmäßige Benutzung der James-Bond-Filmfigur "Dr. No" vor. Die betriebliche Herkunft des Films werde nicht durch den Begriff "Dr. No" gekennzeichnet sondern vielmehr durch die Bezeichnungen "James Bond" oder "007".



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Rechteinhaberin der James-Bond-Filme. Diese wandte sich gegen die Eintragung der Marke "Dr. No" durch eine Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft.

Die Markeninhaberin war der Auffassung, dass es sich bei der Bezeichnung "Dr. No" um die ältere Marke handle, die dem Verbraucher durch den Film "James Bond jagt Dr. No" seit langem als Kennzeichen bekannt sei. Durch die Eintragung der Produktionsgesellschaft sah die Klägerin die Gefahr einer Verwechslung zu ihrer Marke. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies den Widerspruch der Klägerin zurück, so dass diese Hilfe beim Europäischen Gericht suchte.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre zu beweisen, dass der Begriff "Dr. No" sich beim Kunden durchgesetzt habe und markenmäßig benutzt werde. Dies habe sie aber nicht darlegen können.

Dabei sei die Hauptfunktion einer Marke darin zu sehen, dass diese die betriebliche Herkunft darstelle. Das von der Klägerin verwendete Zeichen weise jedoch nicht auf die betriebliche Herkunft der Filme hin, sondern vielmehr auf eine James-Bond-Filmfigur. Der Zuschauer verstehe als Marke in diesem Zusammenhang vielmehr "James Bond" oder "007" als Herkunftsnachweis. Daher könne das Zeichen "Dr. No" nicht als bekannte Marke angesehen werden.




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