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Keine irreführende Kondom-Reklame bei fehlender Limitierung der Abgabenmenge
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 26.01.2010 - Az.: 4 U 141/09
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Leitsatz:
Die Werbeaussage "100 Kondome ab 3,95 EUR" ist nicht irreführend, nur weil die Limitierung der Abgabenmenge fehlt. Der durchschnittliche Kunde erkennt in der Formulierung der Preisangabe "ab", dass der Kauf von weiteren Packungen zu einer Erhöhung des Preises führt und die angegebenen 3,95 EUR nur der Einstiegspreis sind.
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Sachverhalt:
Bei den Parteien handelte es sich um Betreiber von Online-Shops, die Erotikartikel im Internet verkauften.
Die Beklagte bewarb ihre Produkte mit der Aussage "100 Kondome ab 3,95 EUR". Die Klägerin hielt dies für irreführende Reklame, weil die Limitierung der Abgabenmenge nicht angegeben sei. Nach ihrer Auffassung verstehe der Kunde die Werbung so, dass er das Produkt in unbegrenzter Zahl für diesen Preis erwerben könne. Da dies nicht den Tatsachen entspreche, sei die Reklame rechtswidrig und zu unterlassen. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Täuschung und damit eine relevante Irreführung der Kunden nicht vorliege. Unter Irreführungsgesichtspunkten sei die fehlende Abgabenbeschränkung hier nicht rechtswidrig. Die Werbung selbst sage auch nichts über die Limitierung der Produkte. Auch werde dieser Eindruck beim Kunden nicht erweckt, da er nötigenfalls die Beklagte zur weiteren Aufklärung der Kaufbedingungen kontaktieren könne.
Schließlich werde durch den Begriff "ab" deutlich signalisiert, dass es sich bei dem Angebot nur um den Einführungspreis handle und nicht um einen regulären und stetigen Warenpreis. Der Kunde erkenne dies auch und werde daher damit rechnen, dass der Kauf von weiteren 100 und mehr Produkten zu einem höheren Grundpreis führe.
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