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Keine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung bei SAT.1-Serie "Toto & Harry"
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 19.11.2008 - Az.: 11 U 207/07
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Leitsatz:
Ungewollte Filmaufnahmen in der SAT.1-Fernsehserie "Toto & Harry" begründen nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung erheblich ist.
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Sachverhalt:
Im Rahmen der von SAT.1 produzierten Fernsehserie "Toto & Harry" begleitete ein Kamerateam zwei Polizeibeamte und filmte ihre dienstliche Tätigkeit. Nach einem Verkehrsunfall nahmen die zwei Beamten den Unfall polizeilich auf, wobei sie für die TV-Serie gefilmt wurden.
Bei dem Unfall war ein Busfahrer beteiligt. Er bemerkte, dass er gefilmt wurde, ging aber davon aus, dass dies von einem Mitarbeiter der Polizeibehörde geschehe. Nachdem er erfuhr, dass es sich um Aufnahmen für das Fernsehen handelte, machte er deutlich, dass er keine Veröffentlichung des Filmmaterials wolle.
Die Anfertigung ungenehmigter Filmaufnahmen empfinde er als schwere Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und verklagte das Bundesland Nordhrein-Westfalen auf Zahlung einer Geldentschädigung. Er fühle sich richtig vorgeführt und wolle sich deutschlandweit nicht der Lächerlichkeit preisgeben.
Das Land hielt dem entgegen, dass es die Filmaufnahmen nicht veröffentlicht und bereits vernichtet habe. Im Übrigen wiege bei der Dokumentation des Unfalls das Informationsinteresse der Allgemeinheit über das des Klägers. |
Entscheidung:
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass dem Kläger kein Anspruch auf Geldentschädigung zustand.
Das Verhalten der unfallaufnehmenden Polizeibeamten sei zwar pflichtwidrig, da der Kläger über die Filmaufnahmen nicht ausreichend aufgeklärt worden sei und keine wirksame Einwilligung gegeben habe. Auch seien die Aufnahmen nicht durch den allgemeinen Bildungsauftrag gedeckt oder als ernstzunehmende Information zu verstehen, sondern dienten aufgrund des geringen Niveaus eher dem Unterhaltungsinteresse.
Dies allein begründe aber noch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes. Vielmehr müsse es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handeln, der den Verletzten erheblich beeinträchtige.
Hier aber könne von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht gesprochen werden, da es zu einer Ausstrahlung des Filmmaterials gar nicht kam. Des weiteren sei lediglich die polizeiliche Unfallaufnahme gefilmt worden und nicht der Hergang an sich. Die Befürchtungen des Klägers, er würde als "dummer Bayer vor einem Millionenpublikum vorgeführt werden" hätten sich daher nicht bewahrheitet.
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