Keine einstweilige Verfügung bei fehlender Nutzungsmöglichkeit des Telefonanschlusses
Amtsgericht Bonn, Urteil v. 06.05.2010 - Az.: 106 C 94/10
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Leitsatz:
Ein Vorgehen in Form einer einstweiligen Verfügung kann möglich sein, sofern schwere Nachteile für den Kläger drohen, die dessen Existenz gefährden können. Eine Existenzgefährdung ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn lediglich keine Möglichkeit zur Nutzung des Telefonanschlusses besteht.
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Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte die Freischaltung eines Telefonanschlusses. Sie war nach eigenen Angaben seit mehreren Monaten an der Nutzung ihres Telefonanschlusses gehindert.
Dieses Begehren versuchte sie mithilfe einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte durchzusetzen. Da das Gericht ihr zunächst Recht gab, legte die Beklagte Rechtsmittel ein. |
Entscheidung:
Das Gericht hob die einstweilige Verfügung auf. Es sah in der Freischaltung des Telefonanschlusses eine sofortige Leistung und damit eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
Die Klägerin könne lediglich dann auf diesem Wege vorgehen, wenn ihr besonders schwere Nachteile drohten. Solche schweren Nachteile könnten dabei vorliegen, wenn die Existenz der Klägerin durch ein weiteres Abwarten bedroht sei.
Eine solche Existenzgefährdung sei jedoch nicht gegeben. Schließlich könne die Erreichbarkeit der Klägerin auch auf anderem Wege ermöglicht werden, beispielsweise durch Nutzung eines alternativen Telefonanschluss oder aber eines Mobiltelefonanschlusses.
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