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Keine einheitliche Tat von Beschaffen und Drittverschaffung kinderpornografischer Schriften
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 18.11.2009 - Az.: I Ss 229/09 I 88/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das Beschaffen kinderpornografischer Schriften sowie die spätere Weiterverbreitung an Dritte stellen zwei voneinander unabhängige, strafbare Handlungen dar. Der dazwischen liegende strafbare Besitz tritt hinter der Beschaffungs- bzw. Verbreitungstat zurück, entfaltet aber keine Klammerwirkung dahingehend, dass das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat zu werten wäre.



Sachverhalt:

Der Angeklagte besaß auf seinem PC mehrere kinderpornografische Bilddateien, die er im Rahmen eines Chats von einem Dritten erhalten hatte. Am folgenden Tag versandte er sie wiederum per Chat an eine andere Chat-Teilnehmerin. Außerdem befanden sich auf dem PC zwei Videoclips mit kinderpornografischen Inhalten.


Entscheidung:

Das Gericht wertete das Beschaffen der Bilddateien und das Weiterverbreiten als selbstständige Taten.

Strafbar seien die Beschaffung kinderpornografischer Schriften, der Besitz sowie die Verbreitung dieses Materials. Die Strafbarkeit wegen Besitzes sei als Auffangtatbestand zu werten. Erfülle der Täter neben dem bloßen Besitz auch den Tatbestand des Beschaffens oder Weiterverbreitens, trete der zwingend damit einhergehende Besitz jeweils als subsidiär zurück.

Im vorliegenden Fall sei aus dem zwischen Beschaffung und Weiterverbreitung liegenden Besitz nicht zu folgern, dass dieser die beiden Taten im Sinne einer Verklammerung zu einer einheitlichen Tat zusammenfasse. Das Beschaffen der Dateien beruhe auf einem Entschluss, das spätere Weiterverbreiten auf einem neuen Entschluss zur Vornahme strafbarer Handlungen. Es seien damit zwei eigenständige Taten zu ahnden.




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