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Keine berufliche Nutzung der Webseite eines Rechtsanwalts bei konkretem Hinweis hierauf
Landgericht Bochum, Urteil v. 11.08.2010 - Az.: I-13 O 119/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Platziert ein Rechtsanwalt einen deutlichen Hinweis auf seiner Homepage mit den Worten:

"Dies ist eine private Internetseite"

so deutet dies darauf hin, dass er diese Webseite ausschließlich privat nutzen und keine Verknüpfung mit seiner beruflichen Tätigkeit herstellen will. Dafür spricht auch der Umstand, dass er seinen Webseiten-Administrator in der Vergangenheit gebeten hat, alle beruflichen Inhalte vom Server zu entfernen.




Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Rechtsanwalt, der die Webseite des Beklagten beanstandete. Denn der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine Zweigstelle seiner Anwaltskanzlei betrieben und hierfür eine Webseite erstellt. Nachdem er die Zweigstelle geschlossen hatte, waren auf dieser Webseite nur noch das Bild eines Fahrplans zu sehen und ein Hinweis mit den Worten

"Dies ist eine private Internetseite."


Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte gegen die berufsrechtlichen Regelungen und gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes verstoße, da er die Webseite berufliche nutze und dennoch keine Angaben zu seinem Namen, seiner Berufsbezeichnung und keine Angehörigkeit der Kammer benenne. Eine unmittelbare Kommunikation sei daher nicht möglich. Der Kläger begehrte daraufhin Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass der Beklagte nicht gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte und auch nicht gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes verstoße, da er die Webseite gar nicht beruflich nutze. Zumindest habe der Kläger zu diesem Vorwurf nicht ausreichend vorgetragen.

Der Beklagte habe auf seiner Internetseite klar und deutlich den Hinweis

"Dies ist eine private Internetseite"


platziert. Die jetzige Gestaltung der Webseite zeige, dass alle beruflichen Inhalte fehlten. Auch der Umstand, dass die angegebene Faxnummer nicht mit der Faxnummer des Hauptsitzes der Kanzlei des Beklagten übereinstimme, spreche dafür, dass die Webseite nicht beruflich genutzt werde. Zudem habe der Beklagte zu seiner Entlastung vorgetragen, dass er diesen Hinweis seit über einem Jahr verwende und seinen Administrator gebeten habe, sämtliche beruflichen Inhalte vom Server zu entfernen.




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