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Keine Werbung als Orangensaft, wenn bloß Orangensaft-Konzentrat
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 2 U 86/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Bewerbung eines Orangensaftes ohne den Zusatz "aus Konzentrat" ist eine wettbewerbsrechtliche Irreführung und verstößt gegen die Lebensmittekennzeichenverordnung, wenn der Saft tatsächlich aus Konzentrat hergestellt ist.



Sachverhalt:

Der Beklagte bewarb in einem Prospekt einen Orangensaft mit der Werbetextangabe:

"Orangensaft".

Auf der Originalverpackung stand folgender Hinweis:

"Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat".

Der Kläger sah darin einen Wettbewerbsverstoß und eine Irreführung des Kunden und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.

Die Vorschriften des Lebensmittelrechts gaben bestimmte Werbeverbote vor, um den Verbraucher vor Täuschungen über ein Produkt zu schützen. Daher komme es bei der Bewerbung maßgeblich auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten Verbrauchers an.

Die Verwendung der Begriffe "Orangensaft" und "Orangensaft aus Konzentrat" seien durch die jahrzehntelange Verwendung dahingehend geprägt, dass dem Verbraucher klar sei, dass sich die Säfte in der Art der Herstellung unterscheiden würden.

Der ganz erhebliche Teil der Kunden bringe dem nicht aus Konzentrat hergestellten Saft eine größere Wertschätzung entgegen. Es sei dem Käufer daher bewusst, dass der pure Orangensaft eine bessere Qualität aufweise und dadurch auch einen höheren Preis habe, was einen gravierenden und wettbewerbsrechtlich relevanten Unterscheid darstelle. Der Kunde werde durch die Weglassung des Hinweises daher in die Irre geführt.

Dabei seien die Vorschriften des Lebensmittelrechts dahingehend zu verstehen, dass nicht nur das Etikett auf der Originalverpackung die richtigen Angaben aufweisen müsse, sondern bereits die Werbung in einer Prospektbeilage oder auf einem Verkaufsständer. Denn damit werde die Täuschung der Kunden bereits bei der ersten Kontaktaufnahme eines Artikels verhindert.




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