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Keine Verwechslungsgefahr von "weg.de" und "mäcweg.de"
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 22.01.2010 - Az.: 6 U 141/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Zwischen den Marken "mäcweg.de" und "weg.de" besteht keine Verwechslungsgefahr. Sowohl die klangliche Aussprache als auch unterschiedliche Silbenlänge der Marke führt dazu, dass eine nur geringe Ähnlichkeit besteht.



Sachverhalt:

Der Kläger war Markeninhaber der Marke "weg.de". Er wandte sich gegen die Eintragung der Marke "mäcweg.de", weil er der Auffassung war, dass diese zum Verwechseln ähnlich seien.

Nach seiner Auffassung werde der Verbraucher in der Vorsilbe "mäc" eine Billigversion von "weg.de" sehen. Daher ersuchte er gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine Ähnlichkeit und damit keine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen bestehe.

Dies liege zum einen daran, dass die Schriftfarbe und Gestaltung des jeweiligen Logos völlig unterschiedlich sei. Zum anderen bestehe die klägerische Marke "weg.de" aus lediglich einer kurzen und prägnanten Silbe, während "mäcweg" bereits zwei Silben aufweise und sich daher auch klanglich unterscheide.

Schließlich habe der Kläger keine Beweise dafür geliefert, dass der durchschnittliche Verbraucher mit "mäcweg.de" eine Billigversion der Angebote von "weg.de" sehe. Hierbei handle es sich daher nur um reine Mutmaßungen, die nicht geeignet seien, eine Verwechslungsgefahr zu begründen.




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