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Keine Verwechslungsgefahr von "Kohlermixi" und "mixi-electronic"
Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.11.2009 - Az.: I ZR 142/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der durchschnittliche Verbraucher nimmt bei dem zusammengesetzten Zeichen "Kohlermixi" nicht die einzelnen Bestandteile wahr und misst diesen daher auch keine eigenständige Bedeutung zu. Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände und bei hoher Bekanntheit der einzelnen Wortbestandteile ist von einer Wahrnehmung der einzelnen Zeichen auszugehen.



Sachverhalt:

Der Kläger erwarb von einem Dritten u.a. die Marke "mixi-electronic". Die Beklagte vertrieb unter der Bezeichnung "Kohlermixi" Küchenmaschinen. Dies hielt die Klägerin für unzulässig und sah darin eine Verletzung ihrer Marke "mixi". Daher begehrte sie die Unterlassung. Die Vorinstanz gab ihr Recht und erklärte, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Marken vorliege.

Die Beklagte war anderer Auffassung und legte Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Das Gericht gab der Beklagten Recht.

Es erklärte, dass bei der Wahrnehmung einer Marke der durchschnittliche Verbraucher auf den Gesamteindruck achte und grundsätzlich die einzelnen Bestandteile nicht als eigenständig wahrnehme. Seien keine grafischen, verzierenden Elemente ersichtlich, so spreche nichts dafür, die Klagemarke als zergliedert wahrzunehmen.

Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände oder großer Bekanntheit der einzelnen Wortbestandteile werde der Verbraucher auf die einzelnen Zeichen achten. Vorliegend sei davon jedoch nicht auszugehen, da keine der Marken in Deutschland von großer Bedeutung und auch kein charakteristisches Element vorhanden sei, welches in den Vordergrund rücke. Von einer Verwechslungsgefahr sei daher nicht auszugehen.




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