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Keine Verfolgungsgefahr für Asylantragsteller wegen Weblog-Eintrag
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 14.07.2009 - Az.: 11 A 1514/04
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Leitsatz:
Ein libyscher Asylantragsteller, der sich in einem nicht allgemein bekannten Weblog regimekritisch äußert, muss keine Verfolgung durch den libyschen Staat befürchten. Eine Verfolgungsgefahr besteht vor allem dann nicht, wenn die Internetseite im Ausland so gut wie gar nicht wahrgenommen wird und der Eintrag anonym erfolgte.
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Sachverhalt:
Der Kläger war libyscher Asylantragsteller und begehrte gerichtlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Er behauptete, dass er bei einer Abschiebung nach Libyen Repressalien zu fürchten habe. Das liege zum einen daran, dass er Mitglied in einer oppositionellen Organisation sei und zum anderen daran, dass er sich im Internet regimekritisch über Libyen geäußert habe.
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Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Maßgeblich für die Gefahr staatlicher Repressionen sei, ob ein Libyer im Ausland öffentlich wahrnehmbar regimekritischen Aktivitäten nachgegangen sei und sich dadurch nach Auffassung der libyschen Stellen illoyal gegenüber dem libyschen Staat gezeigt habe.
Im vorliegenden Fall habe sich der Kläger auf weitgehend unbekannten Webseiten geäußert, die von keinem breiteren Personenkreis beachtet würden. Darüber hinaus habe der Kläger keine Angaben machen können, in welchem Zeitraum diese Interneteinträge überhaupt abrufbar gewesen seien. Das Gericht habe daher nicht feststellen könne, dass libysche Stellen Kenntnis von dem Inhalt der Äußerung hätten. Eine Verfolgungsgefahr könne daher nicht angenommen werden.
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