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Keine Reduzierung der Vertragsstrafe bei kerngleichem Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 30.04.2009 - Az.: 4 U 1/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Bei einem kerngleichen Verstoß gegen eine Unterwerfungserklärung reduziert sich die Vertragsstrafe nicht bereits deshalb, weil die Unterlassungserklärung bereits seit 10 Jahren besteht oder der wissenschaftliche Stand sich verändert hat.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber. Der Beklagte gab auf Verlangen des Klägers hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, es zu unterlassen, wie folgt zu werben:

"Ein Q-10-Defizt kann dazu führen, dass diesen Organen nicht mehr die nötige Energiemenge zur Verfügung steht. Das heißt: Ihre natürlichen Körperfunktionen könnten beeinträchtigt werden."

Sie sorgen dafür, dass die Neubildung der Zellen aktiviert, dass sich deren Widerstandskräfte erhöhen und dass den Körperzellen geholfen wird, fit und gesund bis ins hohe Alter zu bleiben (…)."



Knapp 10 Jahre später fand sich im Internet wiederum eine Werbung für das Produkt. Verantwortlich für diese Internetreklame war eine GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Dort hieß es u.a.:

"Wissenschaftliche Studien haben erwiesen, dass Q-10 ein wichtiges Glied in der Atmungskette der Zellen ist. Um diese Kette ständig in Gang zu halten, benötigt der Körper täglich wertvolles Q-10. Nur so ist gewährleistet, dass die Neubildung der Zellen aktiviert wird, sich deren Widerstandskräfte erhöhen und somit den Körperzellen geholfen wird, fit bis ins hohe Alter zu bleiben!

Organe wie Herz, Leber, Nieren, Milz und Bauchspeicheldrüse, welche große Mengen an Energie benötigen, sollten einen hohen Q-10-Spiegel haben. Schon bei einem Q-10-Mangel von 25% ist es möglich, dass diesen Organen die nötige Energie fehlt und sie dadurch in ihren natürlichen Funktionen beeinträchtigt werden könnten."



Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Auch wenn die GmbH sich als Verantwortliche für diese Werbung zeige, so sei der Beklagte der richtige Anspruchsgegner, weil er Geschäftsführer der GmbH sei.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Zunächst stellten sie fest, dass der Beklagte durchaus zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet sei. Denn er sei damals Inhaber einer Einzelhandelsfirma gewesen und habe die Unterlassungserklärung für sich und für die Firma abgegeben. Denn seine Firma sei auch nicht eigenständig eine rechtsfähige Person gewesen.

Für die Verstöße der neuen Werbekampagne durch die GmbH, deren Geschäftsführer er sei, sei er verantwortlich. Er könne sich nicht aller Verpflichtungen, die er als Einzelhandelskaufmann eingegangen sei, entledigen. Daher bleibe er persönlich für alle Verpflichtungen, die er als Kaufmann eingegangen sei, verantwortlich. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der GmbH die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, die wettbewerbswidrige Werbung des Unternehmens zu unterbinden.

Nach Auffassung des Gerichts werde in Bezug auf die Unterlassungserklärung in der neuen Internetwerbung genau das geäußert, was von dem damaligen Verbot umfasst gewesen sei. Die Verstöße seien ihrem Inhalt nach im Kern gleich. Es sei auch unerheblich, dass die zugrunde liegende Werbung bereits 10 Jahre zurückliege, denn das Verhalten des Beklagten sei nach wie vor wettbewerbswidrig.




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