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Keine Rechtsverletzung bei Online-Verbreitung eines Kuh-Bildes auf "Kuh-Charity-Party"
Amtsgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2010 - Az.: 111 C 33/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

In die Eigentumsrechte von Kuh-Besitzern wird nicht eingegriffen, wenn ein Bild von einer Kuh im Internet für die Bewerbung einer "Kuh-Charity-Party" verwendet wird. Die Veröffentlichung auf der Internetseite verletzt auch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Besitzer, da kein Bezug oder Rückschluss auf die Person selbst gezogen werden kann.



Sachverhalt:

Die Klägerin machte 2.000,- EUR Schadensersatz wegen der ungenehmigten Veröffentlichung einer Kuh-Fotografie geltend. Sie war Besitzerin der Kuh und hatte auf einer Internetseite für eine "Kuh-Charity-Party" entdeckt, dass ein Foto ihrer Kuh dort zur Bewerbung des Events veröffentlicht wurde.

Sie hatte in die Verbreitung nicht zugestimmt und war der Auffassung, dass sowohl ihre Eigentumsrechte als auch ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt worden seien.


Entscheidung:

Der Richter wies die Klage ab.

Er erklärte, dass die Nutzung des Kuh-Bildes auf der Internetseite weder die Eigentumsrechte noch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze. Die Zahlung eines Schadensersatzes komme daher nicht in Betracht.

Weder das Fotografieren selbst noch die Veröffentlichung sei als Eingriff in das Eigentum zu sehen. Es fehle an der tatsächlichen Einwirkung auf die Sachsubstanz. Die Klägerin habe nach wie vor die Sachherrschaft und sei auch nicht in ihrem Besitz gestört.

Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts komme darüber hinaus nicht in Betracht, da ein Rückschluss auf die Person der Klägerin durch das Kuh-Bild nicht gezogen werden könne. Anders als bei dem ungenehmigten Fotografieren und Veröffentlichen von Wohnungen oder Häusern, welche auf den Lebensstil und auf die dort lebende Person selbst Rückschlüsse zuließen, sei das bei einem Bild von einem Kalb nicht möglich.




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