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Keine Rabattgewährung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 05.06.2008 - Az.: 6 U 118/07
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Leitsatz:
Ein Rabatt- oder Bonuspunktesystem einer Apotheke, bei dem für den Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente Vorteile gewährt werden, ist wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht unzulässig.
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Sachverhalt:
Eine Apotheke hatte an ihre Kunden Bonus-"Taler" ausgegeben, die später in verschiedene Prämien eingelöst werden konnten. Die Abgabe der Taler erfolgte - nach ihrer Darstellung - zunächst bei einer Wartezeit von mehr als fünf Minuten.
Es war aber unklar, ob die Apotheker auf den genauen Grund explizit hinwiesen. Später warb die Apotheke in ihrem Prospekt damit, dass die Kunden die Taler erhalten, "wenn Sie uns als Kunde besuchen und wir Sie bedienen dürfen". |
Entscheidung:
Das Bonussystem der Apotheke sei wettbewerbswidrig, entschied das Gericht. Die Apotheke verstoße damit gegen die Arzneimittelpreisverordnung, nach der verschreibungspflichtige Arzneimittel preisgebunden sind.
In der Gewährung von Vorteilen liege ebenso ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung als wenn die Apotheke die Arzneimittel zu einem günstigeren Preis angeboten hätte. Denn durch die Auslobung der Taler sei die Apotheke für den Kunden hinsichtlich des Erwerbs verschreibungspflichtiger Medikamente attraktiver als andere Apotheken. Dies führe zu einem Preiswettbewerb, den die Arzneimittelpreisverordnung gerade verhindern solle.
Maßgeblich sei die Sicht des Kunden. Das Bonussystem sei folglich dann wettbewerbswidrig, wenn aus der Perspektive des Kunden der Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente bei dieser Apotheke wirtschaftlich günstiger erscheine. Dies sei für den Prospekt auf jeden Fall erfüllt.
Hinsichtlich der Taler, die die Apotheke aufgrund von Wartezeiten vergeben haben will, nahm das Gericht aber auch einen Wettbewerbsverstoß an, da es nicht davon ausging, dass die Kunden über den Grund des Erhalts der Bonuspunkte hingewiesen wurden. Vielmehr seien die Kunden der Ansicht gewesen, sie hätten die Taler für den Erwerb von preisgebundenen Medikamenten erhalten.
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