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Keine Pflicht Verbindungsdaten für künftige P2P-Verletzungsfälle zu speichern
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 17.11.2009 - Az.: 11 W 53/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Plant ein Rechteinhaber, einen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch gegen den Internetprovider geltend zu machen, so kann er nicht schon im Vorfeld von ihm verlangen, die Verbindungsdaten für künftige Verletzungsfälle zu speichern.



Sachverhalt:

Der Kläger war Rechteinhaber von einer Vielzahl pornografischer Filme. Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Internetprovider.

Nachdem der Kläger festgestellt hatte, dass seine Filme im Internet im Wege des Filesharing widerrechtlich zum Download angeboten wurden, wandte er sich an den Beklagten und verlangte Auskunft über die von ihm ermittelten IP-Adressen. Der Beklagte löschte die Daten jedoch sofort nach Beendigung der Verbindung. Daher beantragte der Kläger, den Beklagten verpflichten zu lassen, die Verkehrsdaten der ermittelten IP-Adressen bereits vorab zu speichern, d.h. bis zum Abschluss des urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens.


Entscheidung:

Die Richter wiesen den Antrag zurück.

Sie entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine derartige Vorab-Speicherung auf Zuruf habe, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch biete dem Rechteinhaber zwar die Möglichkeit, bereits gespeicherte Daten zu erhalten.

Er gewähre jedoch keinen Anspruch darauf, den Internetprovider aufgrund einer noch ungewissen Zahl von Verletzungshandlungen zu verpflichten, Verbindungsdaten "auf Zuruf" - also vorab - zu speichern. Dadurch würde eine Speicherungsverpflichtung begründet, ohne dass eine vorherige gerichtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls erfolgt wäre. Dies sei unzulässig.




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