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Keine Nachfragepflicht bei nicht eingegangener Unterlassungserklärung
Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 29.07.2008 - Az.: 13 W 82/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Den Abgemahnten trifft das alleinige Risiko, dass die geforderte Unterlassungserklärung fristgemäß bei dem Gläubiger eingeht.

2. Ein weiteres Tätigwerden seitens des Abmahnenden ist nur in Ausnahmefällen notwendig. Nicht jedoch in dem Fall, dass der Schuldner die Abmahnpauschale zahlt, aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt.




Sachverhalt:

Der Kläger mahnte den Beklagten aufgrund begangener Wettbewerbsverstöße ab. Daraufhin bezahlte der Beklagte die Abmahnkosten und kündigte durch seinen Prozessbevollmächtigten an, die Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ging jedoch dem Kläger nie zu, so dass er Klage erhob.

Der Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger vor Klageerhebung noch mal habe nachfragen müssen, warum die Erklärung noch nicht eingegangen sei.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

In Wettbewerbsstreitigkeiten sei regelmäßig davon auszugehen, dass der Verletzer, der auf ein Abmahnschreiben nicht reagiere oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgebe, Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe. So lag es auch in diesem Fall. Die Richter gingen davon aus, dass der Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, da sie dem Kläger nie zugegangen sei. Für den Zugang der Unterlassungserklärung jedoch, trage der Abgemahnte die Beweislast.

Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht bei dem Beklagten nachfragen müssen, warum die zuvor zugesicherte Unterlassungserklärung noch nicht eingegangen sei. Ein weiteres Tätigwerden und Nachfragen sei nur in Einzelfällen geboten. Ein solcher Fall könne beispielsweise dann angenommen werden, wenn die abgegebene Verpflichtungserklärung auf offensichtlichen Missverständnissen beruhe, die durch die vorherige Korrespondenz entstanden sei.

Das sei mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar, da der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten ausrichten ließ, dass er die geforderte Erklärung abgeben werde. Darüber hinaus überwies er wenige Tage später auch die Abmahnkosten. Der Kläger durfte aufgrund dieser Umstände dennoch nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Beklagte sich der Abmahnung unterwerfen werde. Denkbar sei auch gewesen, dass die Abmahnpauschale nur deshalb bezahlt worden sei, um den Kläger hinzuhalten, so dass dieser auf ein gerichtliches Verfahren verzichten werde.




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