Keine Mitstörerhaftung von Rapidshare für urheberrechtswidriges Verhalten Dritter

Oberlandesgericht Duesseldorf

Urteil v. 22.03.2010 - Az.: I-20 U 166/09

Leitsatz

Rapidshare haftet nicht für die Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten begangen werden.

Sachverhalt

Bei dem Beklagten handelte es sich um den Hoster Rapidshare. Der Kläger, ein DVD- und Filmverleih, ging gegen Rapidshare vor. Das Hosting-Unternehmen sei für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar zu machen, weil er Webspace als 1-Click-Hoster zum Hochladen beliebiger Dateien Dritten zur Verfügung stelle.

Rapidshare wandte dagegen ein, dass es lediglich Dritten die Möglichkeit gebe, die Links zu den Dateien weiterzugeben. Rapidshare selbst nehme daher keine Veröffentlichung des rechtswidrigen Inhaltes vor. Die Vorinstanz gab dem Kläger Recht, woraufhin Rapidshare Rechtsmittel einlegte.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben Rapidshare Recht.

Nach ihrer Begründung komme eine Haftung von Rapidshare weder als Täter oder Teilnehmer noch als Mitstörer in Betracht.

Sie erachteten das Geschäftsmodell des Beklagten für weitestgehend legal, da es keine Liste der gespeicherten Inhalte wiedergebe. Nur der Nutzer selbst habe Einfluss auf die Weitergabe und entscheide selbst, ob und in welcher Form Dritte auf dem Server des Providers Inhalte abrufen können. Ein aktiver Beitrag von Rapidshare liege daher nicht vor.

Auch wenn das Geschäftsmodell des Beklagten darauf beruhe, dass auch rechtswidrige Inhalte zugänglich seien, sei es Rapidshare nicht zuzumuten, sämtliche Dateien auf eine mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen. Ein derartiges Vorgehen sei aus technischen, finanziellen und vor allem personellen Gründen in der alltäglichen Praxis nicht durchzuführen.