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Keine Mitstörerhaftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: I-20 U 1/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der Admin-C haftet aufgrund seiner Funktion und Aufgabenstellung nicht als Mitstörer für Markenrechtsverletzungen. Eine Haftung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn er Kenntnis von Rechtverletzungen Dritter hat.

2. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Second-Level-Domain fällt in den Aufgabenbereich des Domaininhabers. Dabei ist es unerheblich, ob dieser seinen Sitz im In- oder Ausland hat.




Sachverhalt:

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Beklagte war Admin-C für eine "DE"-Domain. Die Klägerin ließ den Beklagten abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, weil sie die Markenrechte an ihrer Wortmarke durch die Domain verletzt sah.

Der Beklagte unterschrieb die Unterlassungserklärung, informierte den in Dubai ansässigen Domaininhaber und ließ den beanstandeten Domainnamen freigeben. Die Zahlung der Abmahnkosten verweigerte er, weil er die Voraussetzungen für eine Störerhaftung nicht gegeben sah.


Entscheidung:

Das Gericht entschied zugunsten des beklagten Admin-C. Aus der Funktion und Aufgabenstellung allein lasse sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen.

Begehe ein Dritter, beispielsweise der Domaininhaber Markenrechtsverletzungen, komme eine Haftung des Admin-C auch dann nicht in Betracht, wenn er davon Kenntnis gehabt habe. Allein aus seiner Stellung als Admin-C ergäben sich keine Prüfungspflichten. Der Pflichtenkreis sei allein auf das Verhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC bezogen. Diese rechtliche Konstellation verbiete es, Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen.

Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung falle in den Aufgabenbereich des Domaininhabers, wobei es unerheblich sei, ob dieser seinen Sitz in Dubai, wie im vorliegenden Fall, oder im Inland habe.




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