Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Keine Mitstörerhaftung der DENIC für rechtswidrige Domainvergabe ("huk-coburg24.de")
Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 15.01.2009 - Az.: 2/3 O 411/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Soweit die Reservierung einer Webadresse Rechte Dritter verletzt, haftet die DENIC dafür als Mitstörer nur, wenn ihr ein rechtskräftiger Titel oder eine wirksame Unterwerfungserklärung des eingetragenen Domaininhabers vorgelegt wird.



Sachverhalt:

Die Klägerin war die Muttergesellschaft des HUK-Coburg-Konzerns, zu dem eine Reihe von Versicherungsunternehmen gehörten, die alle in unterschiedlicher Kombination das Zeichen "HUK" oder "Coburg" trugen. Außerdem war die Klägerin Inhaberin einer Vielzahl von Kennzeichenrechten an der Bezeichnung "HUK-Coburg".

Bei der Beklagten handelte es sich um die Domain-Registrierungsstelle DENIC. Sie registrierte für eine Frau X die Domain "huk-coburg24.de", wobei die Anmelderin unter der angegeben Anschrift nicht erreichbar war. Entsprechendes galt auch für den bei der Anmeldung angegeben Admin-C.

Die Klägerin sah darin ihre Namensrechte verletzt. Sie ließ die DENIC abmahnen und stellte in einem zweiten Schreiben einen Dispute-Antrag, durch den die Domain beim späteren Freiwerden für die Klägerin gesichert wurde. Daraufhin wurde die Domain gelöscht und die Klägerin als Inhaberin eingetragen.

Die Parteien stritten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin entstandene Abmahnkosten zu zahlen. Darüber hinaus war die Klägerin der Ansicht, dass die DENIC aufgrund des ersten Schreibens Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt habe und daher verpflichtet gewesen sei, die Domain von sich aus zu löschen.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab. Die DENIC hafte hier nicht als Mitstörerin, weder vor noch nach Kenntnis einer von der Domain "huk-coburg24.de" ausgehenden Rechtsverletzung und sei daher nicht zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet.

Grundsätzlich setze eine Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und in welchem Maße eine Prüfung für den vermeintlichen Störer zumutbar sei. Die Prüfungspflichten seien dann nicht verletzt, wenn die Prüfung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei.

Das Gericht ging davon aus, dass es in dem ersten Schreiben der Klägerin an einer offenkundigen, für die DENIC unmittelbar eindeutigen, Rechtsverletzung gefehlt habe. Nur wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschung zweifelsfrei feststellen könne, dass ein registrierter Domainname die Rechte Dritter verletzt, sei sie mitverantwortlich. Unschwer sei ein Rechtsverstoß dann zu erkennen, wenn ein gerichtlicher Titel oder eine wirksame Verzichtserklärung vorliege. Jede weitere Prüfung sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich und würde die Kapazitäten der DENIC überfordern, denn im Monat würden ca. 200.000 Domainanmeldungen erfolgen, die vollautomatisch abliefen.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen