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Einführung von Chat zur internen Kommunikation in Hochschulbibliothek nicht mitbestimmungspflichtig
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 30.01.2009 - Az.: 16 A 2412/07.PVL
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Leitsatz:
Die Einführung eines Chatprogramms als freiwillige Möglichkeit zur internen Kommunikation zwischen mehreren Teilbibliotheken einer Hochschule neben Telefon und E-Mail unterliegt nicht der Mitbestimmung der Mitarbeiter.
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Sachverhalt:
Die Hochschulbibliothek der Fachhochschule Aachen setzt sich aus fünf Standorten in Aachen und Jülich zusammen. Sämtliche Standorte bestehen aus einem Raum, in dem sowohl gelesen wird als auch die Verwaltungstätigkeiten (Ausleihe, Beratung, Telefongespräche) durchgeführt werden.
Im Herbst 2006 wurde auf Anregung der Bibliotheksleitung für die interne Kommunikation der Mitarbeiter zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten Telefon und E-Mail ein Chat-Programm eingeführt. Dies sollte dazu führen, dass eine schnelle Kommunikation in Echtzeit auch ohne Geräusche möglich ist. Den Mitarbeitern wurde freigestellt, ob sie das Chat-Programm nutzen und wann sie es online oder offline schalten.
Gegen die Einführung des Chats wandte sich der Antragsteller. Er ist der Auffassung, dass diese Maßnahme seiner Mitbestimmung bedurfte. |
Entscheidung:
Das Gericht hielt die Einführung des freiwilligen Chats nicht für mitbestimmungspflichtig.
Die Maßnahme sei nicht wegen einer durch sie bezweckten Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig. Zwar möge eine Zeitersparnis eintreten, wenn per Chat kommuniziert wird statt Besprechungen einzuberufen. Im Gegenzug seien aber keine zusätzlichen Arbeiten für die eingesparte Zeit vorgesehen, so dass die Mitarbeiter keinem höheren Arbeitsaufwand ausgesetzt seien. Zudem sei festzustellen, dass die Teilnahme am Chat von jedem Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden könne.
Zudem sei auch keine Mitbestimmung deswegen vorgesehen, weil die Einführung des Chats zu einer Überwachung der Mitarbeiter führen könne. Denn aus dem Status online oder offline eines Chatteilnehmers könnten keine verbindlichen Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob der Mitarbeiter tatsächlich gerade an seinem Arbeitsplatz sitze oder nicht. Ebenso wie bei Telefon und E-Mail könne der Mitarbeiter im Chat selbst entscheiden, ob und wann er auf ein Ansprechen eines Gesprächspartners reagiere.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass durch die weitere Kommunikationsmöglichkeit des Chats keine neue Arbeitsmethode eingeführt wurde. Es seien keinerlei Regeln vorgegeben, wann die Mitarbeiter welche Kommunikationsform zu wählen hätten. Den Mitarbeitern stünde vielmehr frei, in welcher Situation sie Telefon, E-Mail oder Chat nutzen.
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