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Keine Markenrechtsverletzung beim Verkauf von Domains aus veraltetem Listenbestand
Landgericht Nuernberg_Fuerth, Urteil v. 28.01.2009 - Az.: 3 O 5509/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Es liegt keine Markenrechtsverletzung vor, wenn ein Händler irrtümlich vorgibt, Domain-Namen zu verkaufen, deren Inhaber er nicht in Wahrheit nicht mehr ist und die aus einem veralteten Listenbestand stammen.

2. Domain-Händler und Firmen für Suchmaschinenoptimierung stehen in keinem Wettbewerbsverhältnis.




Sachverhalt:

Die Klägerin betrieb eine Internetagentur und war im Suchmaschinenmarketing tätig.

Der Beklagte, der durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, war Domain-Händler und betrieb hierzu eine Internetseite, auf der er Listen mit zu verkaufenden Internetadressen veröffentlichte. In einer der Listen befand sich aus einem alten Bestand aus Versehen ein Domain-Name, deren Inhaber er nicht mehr war.

Zwischenzeitlich war der entsprechende Name für die Klägerin als Domain und Marke angemeldet. Daher sah sie in dem Verhalten des Beklagten eine Markenrechtsverletzung und mahnte ihn ab. Der Händler entfernte daraufhin das Angebot auf seiner Internetseite.

Die Klägerin war der Auffassung, dass der Beklagte die Kosten der Abmahnung zu tragen habe. Er habe die Markenrechte der Agentur verletzt und sein Internetangebot irreführend im Sinne des UWG gestaltet.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass der Beklagte die Kosten der Abmahnung nicht zu tragen habe, da er die klägerischen Markenrechte nicht verletzte.

Eine Rechtsverletzung der Marke setze eine kennzeichenmäßige Benutzung des geschützten Zeichens voraus. Die liege vor, wenn die Marke zur Unterscheidung von Marken oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens benutzt werde.

Davon war im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Das Kennzeichen diene nicht zur Beschreibung der Tätigkeit des Domain-Händlers. Vielmehr handle es sich bei den Namen um das Verkaufsobjekt selbst. Dies sei für die Kunden des Händlers auch ohne weiteres erkennbar, da die Domain dementsprechend in einer Liste gekennzeichnet und aufgeführt war.

Auch sei das Angebot nicht irreführend und damit wettbewerbswidrig, da es insoweit an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehle. Die Dienstleistungen eines Domain-Händlers seien mit denen einer Firma für Suchmaschinenoptimierung nicht vergleichbar.

Schließlich könne nicht von einem schädigenden Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin gesprochen werden, da es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung fehle. Mögliche Kaufinteressenten der Domain würden nur mit dem Beklagten in Verbindung treten. Davon bekäme die Klägerin in ihrem laufenden Betrieb nichts mit, so dass ihr Geschäftsbetrieb nicht gestört werde.




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