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Keine Markenrechtsverletzung beim Verkauf von Domains aus veraltetem Listenbestand
Oberlandesgericht Nuernberg, Beschluss v. 14.05.2009 - Az.: 3 U 418/09
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Leitsatz:
1. Es liegt keine Markenrechtsverletzung vor, wenn ein Händler irrtümlich vorgibt, Domain-Namen zu verkaufen, deren Inhaber er nicht in Wahrheit nicht mehr ist und die aus einem veralteten Listenbestand stammen.
2. Domain-Händler und Firmen für Suchmaschinenoptimierung stehen in keinem Wettbewerbsverhältnis.
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Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb eine Internetagentur und war im Suchmaschinenmarketing tätig.
Der Beklagte, der bereits in der ersten Instanz von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, war Domain-Händler. Eine der Listen, auf die sich seine zu verkaufenden Domains befanden, enthielt aus Versehen eine Domain, deren Inhaber er nicht mehr war.
Zwischenzeitlich war diese Domain für die Klägerin angemeldet worden, daher sah sie in dem Verhalten des Beklagten eine Markenrechtsverletzung und mahnte den Beklagten ab. Der Händler entfernte das Angebot von seiner Internetseite. Die Klägerin begehrte die Erstattung der Abmahnkosten.
Die Richter der ersten Instanz entschieden zugunsten des Beklagten, da er keine Markenrechte verletzt habe. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. |
Entscheidung:
In einem Hinweisbeschluss führten die Richter aus, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde.
Zunächst stellten sie fest, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht zustehe. Denn der Beklagte habe die streitige Domain nicht kennzeichenmäßig gebraucht und habe auch nicht die Absicht gehabt, dies zu tun. Da er Domain-Händler sei, habe er die Adressen lediglich zum Verkauf angeboten und nicht zur Unterscheidung von Waren eines bestimmten Unternehmens verwendet. Aber nur hiergegen richtete sich der Unterlassungsanspruch. Zudem habe der Beklagte die Domain bereits vor der Eintragung der Marke der Klägerin freigegeben.
Darüber hinaus kämen wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen einer Irreführung nicht in Betracht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen sei nur dann anzunehmen, wenn sie gleiche Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchten und damit die geschäftlichen Handlungen des Konkurrenten beeinträchtigten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Domain-Händler und Firmen für Suchmaschinenoptimierung stehen in keinem Wettbewerbsverhältnis.
Schließlich machte das Gericht deutlich, dass namensrechtliche Ansprüche, die die Klägerin vorliegend geltend macht, keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten begründen würden.
Die Klägerin nahm nach diesem Hinweisbeschluss ihre Berufung zurück, so dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde.
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