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Keine Löschungspflicht für negative eBay-Bewertung
Amtsgericht Bremen, Beschluss v. 27.11.2009 - Az.: 9 C 412/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Betreiber eines eBay-Online-Shops hat keinen Anspruch auf Löschung negativer Kunden-Bewertung, solange diese nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Da eine Bewertung immer von einem subjektiven Meinungselement geprägt ist, unterfällt die Aussage der Meinungsfreiheit.



Sachverhalt:

Der Kläger war Betreiber eines eBay-Online-Shops. Er schloss mit dem Beklagten einen Kaufvertrag und sandte ihm die Ware zu. Der Beklagte machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und erhielt den Kaufpreis zurückerstattet. Die Versandkosten in Höhe von 5,- Euro überwies der Kläger nicht. Er verwies dabei auf seine AGB, in denen Versandkosten nur ab einem Warenwert von 40,- EUR übernommen wurden.

Der Beklagte empörte sich darüber und bewertete ihn daraufhin negativ mit den Worten "Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke!!". Der Kläger sah sich in seinen Rechten verletzt und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Der Richter wies die Klage ab.

Er begründete seine Entscheidung damit, dass die negative Bewertung nicht die Rechte des Klägers verletze. Selbst wenn eine negative Bewertung grundsätzlich einen Eingriff in dieses Rechtsgut darstellen könne, wäre dieser Eingriff nicht rechtswidrig.

Schließlich handle es sich bei der Aussage nicht um eine beleidigende oder ehrverletzende Diffamierung. Die unzulässigen Grenzen der Schmähkritik seien daher nicht überschritten. Bei den Aussagen handle es sich immer um Wertungen, die von einem subjektiven Element des Meinens geprägt seien. Insofern sei die Aussage vom Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.




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