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Keine Kündigung wegen Porno-E-Mails am Arbeitsplatz
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 17.12.2008 - Az.: 7 Sa 317/08
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Leitsatz:
1. Werden am Arbeitsplatz innerhalb eines Unternehmens über das Intranet E-Mails mit pornografischem Inhalt versendet, begründet dies lediglich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber und keine außerordentliche Kündigung, wenn die Adressaten nicht besonders schutzwürdig sind.
2. Der Ruf eines Unternehmens kann nachweisbar geschädigt werden, wenn diese E-Mails an externe Freunde oder Bekannte weitergeleitet werden.
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Sachverhalt:
Der Kläger leitete an 5 seiner Arbeitskollegen über das Intranet des Unternehmens E-Mails mit pornografischem und tierpornografischem Inhalt weiter. Die Arbeitskollegen arbeiteten in einem Großraumbüro zusammen. Einige der Kollegen, die diese Mail erhielten leiteten den Inhalt an ihre Freunde und Bekannte außerhalb der Firma weiter. Der Kläger tat dies nicht.
Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber außerordentlich gekündigt. Dagegen wehrte er sich gerichtlich.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers. Eine vorherige Abmahnung sei im vorliegenden Fall ausreichend gewesen, das beschädigte Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Daher sei der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, ihn vor einer außerordentlichen Kündigung abzumahnen.
Entscheidend dabei seien die besonderen Umstände des vorliegenden Falls. Denn durch das Fehlverhalten des Klägers seien unmittelbar keine Personen mit pornografischen Dateien belästigt worden, die dieses auch subjektiv tatsächlich als Belästigung empfunden hätten. Die Arbeitskollegen empfanden die Zusendung der E-Mails schon deswegen nicht als anstößig, weil sie selbst diese Dateien weiter versendet hätten. Besonders schützwürdige Personen wie beispielsweise Frauen oder Schüler-Praktikanten seien durch die E-Mail nicht belästigt worden.
Der Kläger schickte die Mails nur intern an seine Kollegen, betriebsexterne Personen seien von ihm nicht angeschrieben worden. Eine durch den Kläger verursachte Rufschädigung der Beklagten sei daher nicht eingetreten. Zwar sei der Inhalt dazu geeignet gewesen, den Ruf der Firma zu schädigen, jedoch liege dies außerhalb des Verantwortungsbereiches des Klägers.
Im Zusammenhang mit einer derartig drastischen Maßnahme müsse beachtet werden, dass der Kläger seit über 20 Jahren in dem Unternehmen tätig sei und beanstandungsfreie Arbeitet geleistet habe. Er habe eine Familie zu versorgen, so dass ihn eine fristlose Kündigung besonders hart treffe. Eine Abmahnung sei hier für diese Verstöße ausreichend gewesen.
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