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Keine Irreführung durch Zusatz „Rheinland“ für Tierschutzverein
Landgericht Moenchengladbach, Beschluss v. 07.04.2009 - Az.: 5 T 96/09
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Leitsatz:
Es liegt keine Irreführung durch den Regionalzusatz "Rheinland" für einen Tierschutzverein vor. Denn es wird hierdurch nicht der Eindruck erweckt, dass der Verein eine alleinige oder führende Rolle in der Region spielt.
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Sachverhalt:
Der Kläger war ein Tierschutzverein und begehrte die Eintragung ins Vereinsregister mit dem Regionalzusatz "Rheinland". Die Eintragung wurde abgelehnt, da der Zusatz den Eindruck erwecke, dass der Verein in dem Gebiet eine Sonderstellung einnähme.
Gegen diese Einschätzung wandte sich der Tierschutzverein und begehrte gerichtliche Entscheidung.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Tierschutzvereins.
Die geografische Zusatzangabe "Rheinland" sei nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Denn im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass Tierschutzvereine überörtlich in einem Konkurrenzverhältnis stünden und der bloße Zusatz einen Hinweis darauf geben könnte, dass dieser Verein führend oder besonders leistungsfähig sei.
Der örtliche Angabe beschreibe lediglich die Lage des Vereinssitzes und den Wohnsitz der Mitglieder, die im Rheinland wohnten. Zudem sei dadurch nur erkennbar, dass der Schwerpunkt der praktischen Vereinstätigkeit in dieser Region liege. Eine Irreführung der Öffentlichkeit über eine Sonderstellung oder besondere Leistungsfähigkeit sei daher fernliegend.
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