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Keine Irreführung bei Werbeaussage "Schmeckt wie frische Früchte"
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 18.09.2009 - Az.: 6 U 57/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein durchschnittlicher Verbraucher bezieht die Aussage "Schmeckt wie frische Früchte" nur auf den Geschmack. Die Art und Weise der Herstellung verbindet er damit nicht, so dass er nicht davon ausgeht, dass tatsächlich frische - anstatt tiefgekühlter - Früchte verwendet werden. Eine wettbewerbswidrige Irreführung liegt daher nicht vor.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Hersteller von Fruchtaufstrichen. Die Beklagte warb mit dem Slogan

"Schmeckt wie frische Früchte aufs Brot".


Dies hielt die Klägerin für irreführend, weil der Verbraucher annehmen werde, dass tatsächlich frische Früchte für den Fruchtaufstrich verwendet würden. Dies entspreche nicht der Wahrheit, da tiefgefrorene Ware benutzt werde. Darüber hinaus nehme der Kunde an, dass die Konfitüre dem Geschmack frischer Früchte gleichkomme.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erachteten die Aussagen nicht für irreführend und damit auch nicht für wettbewerbswidrig. Der Werbespruch "Schmeckt wie frische Früchte" weise eindeutig darauf hin, dass Bezug genommen werde auf den Geschmack des Brotaufstrichs, nicht aber auf die Art und Weise der Herstellung. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Frische-Geschmack auf der Verwendung frischer Früchte beruhe. Insofern werde der durchschnittliche Verbraucher auch nicht davon ausgehen.

Auch sei die Werbeaussage nicht deshalb irreführend, weil die Behauptung hinsichtlich des Frische-Geschmacks nicht zutreffe. Es handle sich dabei nicht um werbliche Angabe, da diese keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt hätten. Vorliegend seien die Aussagen erkennbar nur subjektiv gefällt und von der Beklagten auch nur so gemeint gewesen.




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