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Keine Impressumspflicht für Baustellenseite ohne geschäftliche Betätigung
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.12.2010 - Az.: 12 O 312/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Für eine Baustellenseite, die noch im Aufbau ist, keinen Inhalt vorweist und auf der keinerlei geschäftliche Betätigung vorliegt, besteht keinen Impressumspflicht.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber, die beide eine Werbeagentur betrieben. Die Klägerin ging gegen die Beklagte vor, weil diese eine Webseite betrieb, die lediglich als Baustellenseite gestaltet war und auf der sich nur der Slogan "Alles für die Marke" befand. Zudem wies die Beklagte auf der Webseite kurz darauf hin, dass die Internetseite zur Zeit gründlich bearbeitet werde.

Da sich zwar eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, nicht jedoch ein vollständiges Impressum auf der Webseite befanden, mahnte die Klägerin die Beklagte aufgrund dieses angeblichen Wettbewerbsverstoßes ab.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass es sich bei der Webseite der Beklagten lediglich um eine Baustellenseite handle, auf der keine geschäftliche Betätigung statt finde. Inhalte seien auf der Internetseite nicht abrufbar.

Der Besucher werde darauf hingewiesen, dass die Webseite überarbeitet werde und diese zu einem späteren Zeitpunkt besuchen könne. Damit habe der Internetauftritt nicht das Ziel, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, so dass eine Impressumspflicht für diese Webseite nicht gelte.




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