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Keine Haftung des Betreibers eines Internet-Verbraucherportals bei Nutzer-Kritik an Unternehmen
Landgericht Nuernberg, Urteil v. 13.01.2010 - Az.: 3 O 3692/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der Betreiber eines Internet-Verbraucherportals haftet für kritische Äußerungen eines Nutzers über die Leistung eines Unternehmens nicht, wenn es lediglich darum geht, andere Nutzer vor dem Unternehmen zu warnen und die Bewertungen nicht rechtswidrig sind.

2. Eine Haftung des Portalbetreibers kommt auch dann nicht in Betracht, wenn er seinen Handlungspflichten unverzüglich nachkommt und eine Abänderung des Beitrags bewirkt. Ein darüber hinausgehender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Störungszustand unschwer zu erkennen ist und der Betreiber deshalb zumutbare Prüfpflichten verletzt.




Sachverhalt:

Die Klägerin betrieb im Internet ein Single-Portal zur Partnersuche. Die Beklagte war Betreiberin eines Online-Verbraucherportals. Dabei ermöglichte sie Internetnutzern, Meinungen und Erfahrungsberichte zu verschiedenen Produkten sowie Dienstleistungen auszutauschen.

Ein Nutzer verfasste auf der Website der Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klägerin. In diesem äußerte er, er habe nach der kostenlosen Anmeldung jeden Tag Nachrichten von Damen erhalten. Nach seiner kostenpflichtigen Anmeldung habe er jedoch kaum noch Nachrichten bekommen. Auf seiner Besucherliste habe er "die gleiche Leere" vorgefunden.

Die Beklagte fühlte sich durch die negative Bewertung ihrer Leistungen durch den Nutzer gestört und klagte auf Unterlassung der Veröffentlichung des kritischen Beitrags.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Ein Anspruch sei insbesondere deswegen nicht gegeben, weil die angegriffenen Aussagen keine Rechtsverletzungen darstellten. Sie enthielten entweder gar keine unzutreffenden Tatsachen oder seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es gehe dem Nutzer nicht darum, den betrieblichen Organismus anzugreifen. Er beabsichtige lediglich, andere Nutzer vor der aus seiner Sicht unseriösen Klägerin zu warnen.

Die Beklagte hafte darüber hinaus auch nicht als Mitstörerin, da sie ihren Handlungspflichten nachgekommen sei. So habe sie den Nutzer mit den Vorwürfen der Klägerin konfrontiert und eine Abänderung seines Berichts bewirkt. Ein über dieses Tätigwerden hinausgehender Unterlassungsanspruch setze voraus, dass der - angebliche - Störungszustand unschwer zu erkennen sei und der Portalbetreiber deshalb zumutbare Prüfpflichten verletze. Dies sei nicht der Fall gewesen. Nach Abänderung des Beitrags durch den Nutzer seien keine rechtswidrigen Tatsachen oder Meinungsäußerungen in dem Beitrag mehr enthalten gewesen.




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