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Keine Haftung des Access-Providers für Abruf rechtswidriger Inhalte
Landgericht Hamburg, Urteil v. 12.11.2008 - Az.: 308 O 548/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ein Access-Provider haftet auch nach Kenntnis rechtswidriger Inhalte im Internet nicht als Störer für den Abruf der Inhalte durch seine Kunden. Er vermittelt, anders als Plattform- oder Forenbetreiber, denen es gerade auch auf die Inhalte ihres Angebots ankommt, nur den neutralen Zugang zu sämtlichen Internetangeboten.

2. Der Access-Provider ist demnach nicht verpflichtet, entsprechende DNS-Sperren einzurichten.




Sachverhalt:

Ein auf einer indischen Top-Level-Domain installiertes Internet-Angebot stellte Links zu Streams aktueller Kinofilme zur Verfügung. Die Rechteinhaber der im Herbst 2008 erschienenen Filme "Ananas Express", "Der Baader Meinhof Komplex", "Eagle Eye - Ausser Kontrolle", "Babylon A.D." sowie "Hellboy 2 - Die goldene Armee" versuchten vergeblich, den Anbieter dieses Angebots ausfindig zu machen.

Sie beantragten daher gegen einen Access-Provider, der den Zugang zum Internet vermittelt, eine auf Einrichtung einer DNS-Sperre für dieses Angebot gerichtete einstweilige Verfügung. Die Kunden dieses Access-Providers seien in der Lage, die Filme rechtswidrig herunterzuladen. Dies könne der Access-Provider leicht durch die Einrichtung einer DNS-Sperre verhindern.


Entscheidung:

Das Gericht wies den Antrag zurück. Der Access-Provider hafte für die rechtswidrigen Inhalte nicht.

Eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin komme nicht in Betracht, da der Access-Provider weder die Inhalte des Internets beeinflusse noch an Vervielfältigungshandlungen seiner Kunden beteiligt sei.

Aber auch eine Störerhaftung bestehe nicht. Zwar sei die Zugangsvermittlung mitursächlich für die späteren Downloads des rechtswidrigen Angebots durch die Kunden des Access-Providers. Die geforderte DNS-Sperre sei auch technisch möglich.

Das Gericht befand jedoch, dass es dem Access-Provider nicht zumutbar sei, die DNS-Sperre einzurichten. Dabei sei entscheidend zu berücksichtigen, dass der Access-Provider anders als ein Plattform- oder Forenbetreiber keinen Einfluss auf die Inhalte nehme und keine eigene Gefahrenquelle setze, sondern schlicht den Zugang zu sämtlichen Internetangeboten vermittle.

Außerdem sei das verlangte Verhalten mit wirtschaftlichem Aufwand verbunden. Der Access-Provider müsste nach Kenntnis von Rechtsverletzungen die jeweilige Seite auf ihre tatsächliche Rechtswidrigkeit hin überprüfen, die Sperre einrichten und ggf. kontrollieren. Dies sei ihm nicht zumutbar, und dies letztlich auch, weil eine DNS-Sperre angesichts einfacher Umgehungsmöglichkeiten nur wenig zur Zugangsvereitelung geeignet sei.




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