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Zur Haftung des Pressedienstes für wiedergegebene Äußerungen eines Dritten
Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 31.07.2008 - Az.: 2-03 O 221/08
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Leitsatz:
Ein Pressedienst haftet nicht für die von ihm wörtlich wiedergegebenen Äußerungen eines Dritten, wenn er sich erkennbar von den Äußerungen distanziert und ein Informationsinteresse besteht.
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Sachverhalt:
Eine Nachrichtenagentur in Hessen veröffentlichte im Rahmen eines Beitrags über die Preisverleihung eines von der Bundesregierung ausgeschriebenen Wettbewerbs u.a. eine Äußerung des Parlamentarischen Staatssekretärs im Justizministerium.
Die Äußerung wurde wörtlich in Anführungszeichen in folgendem Kontext wiedergegeben: "Zugleich erhob der Staatssekretär schwere Vorwürfe gegen die Zeitung W., die das Projekt 2006 in einem Artikel verunglimpft habe. ‚W. wird von der Jugendorganisation der Z. gelenkt', erklärte er."
Die Zeitung W. nahm wegen der Wiedergabe der Äußerung des Staatssekretärs die Nachrichtenagentur auf Unterlassung in Anspruch. |
Entscheidung:
Der Nachrichtendienst erhielt Recht.
Das Gericht lehnte eine Haftung wegen Zurechnung der Äußerung als eigene ab, weil sich der Beitrag durch das wörtliche Zitat und die Anführungszeichen hinreichend von der Aussage des Staatssekretärs distanziere. Dies werde auch dadurch deutlich, dass der Beitrag über die Preisverleihung und die Rede des Staatssekretärs insgesamt neutral und sachlich gehalten sei.
Auch aus den Grundsätzen der Verbreiterhaftung ergebe sich kein anderes Ergebnis. Diese sei ausgeschlossen, wenn an der Verbreitung der Äußerung ein Informationsinteresse bestehe und sich der Verbreitende von der Aussage distanziere. Das öffentliche Informationsinteresse sei hier schon deshalb gegeben, weil die zitierte Äußerung von einem Parlamentarischen Staatssekretär in Vertretung des Bundesjustizministeriums auf einer Veranstaltung der Bundesregierung getätigt worden sei.
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