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Keine Firmenfortführung durch Weiternutzung einer Internetplattform
Landgericht Aachen, Urteil v. 08.05.2009 - Az.: 6 S 226/08
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Leitsatz:
Es liegt keine Fortführung der ursprünglichen Firma vor, wenn der Nachfolger lediglich die bisherige Internetplattform für die Vorstellung und den Verkauf seiner Produkte nutzt.
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Sachverhalt:
Die Klägerin machte gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend. Der Kaufvertrag war mit einer GmbH geschlossen worden, die nach einem gescheiterten Insolvenzverfahren aufgelöst wurde.
Die Beklagte verwendete die noch bestehende Internetplattform der damaligen GmbH für die Vorstellung und den Verkauf ihrer Produkte. Die Klägerin war daher der Auffassung, dass es sich bei der Beklagten um die Rechtsnachfolgerin der GmbH handelte und sie daher mithafte.
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Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Zwar hafte der Nachfolger grundsätzlich für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten seines Vorgängers. Die Kontinuität und die Fortführung der bisherigen Firma müsse dafür u.a. nach außen in Erscheinung treten. Jedoch könne hier nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Beklagten um den Rechtsnachfolger handle.
Von einer Firmenfortführung könne vor allem nicht bereits deswegen gesprochen werden, weil die Beklagte die Internetplattform für die Präsentation und Vorstellung ihrer Produkte nutze. Dies sei lediglich als "Geschäftslokal" zu werten, in dem die Beklagten nunmehr ihre Waren anbiete. Denn nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann auftrete, sei eine Firma. Insbesondere verwendeten Gewerbetreibende häufig werbewirksame Geschäftsbezeichnung. Dies sei der Beklagten auch zuzugestehen, ohne dass sie automatisch für die früheren Verbindlichkeiten der GmbH hafte.
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