Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR bei Upload eines Musikalbums

Amtsgericht Hamburg

Urteil v. 07.06.2011 - Az.: 36a C 71/11

Leitsatz

Der Upload eines einzigen Musikstücks in eine P2P-Tauschbörse überschreitet das sogenannte "gewerbliche Ausmaß", so dass eine Deckelung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommt. Der Streitwert von 6.000,- ist für einen derartigen Fall angemessen und ausreichend.

Sachverhalt

Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Musikstück. Er stellte fest, dass dieses im Internet urheberrechtswidrig in einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten wurde. Nachdem der Kläger den Beklagten abgemahnt hatte, teilte dieser mit, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Es müsse ein Dritter gewesen sein, der sich über sein WLAN eingewählt habe.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte trotzdem hafte. Zumindest komme eine Störerhaftung in Betracht.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Der Beklagte hafte als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung über sein WLAN. Das Gegenteil habe der Beklagte nicht nachweisen können. Die Aussage, er verwende keine Software, die zum Download der Lieder geeignet sei, reiche nicht aus.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Upload eines einzigen Musikalbums bereits das sogenannte "gewerbliche Ausmaß" überschreite. Eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- EUR komme damit nicht in Betracht.

Der Streitwert von 6.000,- EUR sei angemessen und ausreichend.