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Keine Bindung ausländischer Apotheken an deutsches Preisrecht
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.05.2009 - Az.: 6 U 213/08
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Leitsatz:
Ausländische Apotheken, die in Deutschland eine Filiale eröffnen und die Medikamente aus dem Ausland beziehen unterliegen nicht der Bindung an das deutsche Arzneimittelpreisrecht, solange die Qualität der Medikamente deutschen Sicherheitsstandards genügt.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war ein Wettbewerbsverein. Bei der Beklagten handelte es sich um eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die in Deutschland Filialen besaß und u.a. mit folgendem "Einkaufsservice" warb:
"Schon am nächsten Tag können Sie Ihre deutschen Originalpräparate abholen. (…) 10% Preisvorteil auf alle in Deutschland erhältlichen rezeptpflichtigen Medikament. Ihr Preisvorteil ist mindestens 3,00 EUR höchstens 25,- EUR pro Packung gegenüber der deutschen Arzneimittelpreisverordnung". |
Die Klägerin hielt die Werbung mit einem 10-prozentigen Preisnachlass für unzulässig und nicht mit dem deutschen Arzneimittelpreisrecht vereinbar. Daher begehrte sie gerichtlich Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften seien auf den Versandhandel ausländischer Apotheken nicht anwendbar. Zwar handle es sich bei der Beklagten nicht im klassischen Sinn um einen Versandhandel, jedoch biete sie über ihre Filialen den Kunden die Möglichkeit, Medikamente aus den Niederlanden zu bestellen, die über einen Kurier nach Deutschland gebracht würden.
Bei der Arzneimittelpreisverordnung handle es sich um klassisches hoheitliches Eingriffsrecht, das für außerhalb Deutschlands vertriebene Medikamente nicht gelte. Sowohl die ausländischen Hersteller als auch die Importeure von Arzneimitteln dürften daher ihren Abgabepreis frei bestimmen.
Bereits in der Vergangenheit habe das deutsche Arzneimittelpreisrecht es schon vor der Zulassung des ausländischen Versands nicht ausgeschlossen, dass importierte Medikamente preisgünstiger gewesen seien als im Inland hergestellte Präparate. Vor diesem Hintergrund spreche auch das gesetzgeberische Ziel einer Kostendämpfung im öffentlichen Gesundheitswesen für eine Förderung des Wettbewerbs durch preisgünstige Import-Medikamente, solange deren Qualität deutschen Sicherheitsstandards genügten.
Die Ausdehnung des deutschen Preisrechts auf ausländische Apotheken zur Vermeidung eines Preiswettbewerbs werde daher von Seiten des Gerichts abgelehnt.
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