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Keine Beeinträchtigung der Mitbewerber durch minimalen Impressumsverstoß
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 17.09.2009 - Az.: 6 W 141/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Liegt nur ein minimaler Impressumsverstoß vor, sind die wettbewerblichen Marktchancen des Mitbewerbers nicht beeinträchtigt.

2. Wird gegenüber einem solchen Mitbewerber eine Abmahnung geltend gemacht, so spricht viel dafür, dass nicht ein wirtschaftlich gerechtfertigtes Interesse verfolgt wird, sondern in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebühren generiert werden.




Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und warben beide im Internet für den Kauf von Autos. Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab. Sie beanstandete, dass auf der Webseite ihrer Mitbewerberin, die in Rechtsform einer KG betrieben wurde, nicht die vollständige Firma der Komplementär-GmbH und der Name des Geschäftsführers angegeben wurde.

Darin sah sie einen Wettbewerbsverstoß, der ihre Marktchancen beeinträchtige. Sie ersuchte gerichtliche Hilfe und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich um einen minimalen Impressumsverstoß durch den Antragsgegner handle. Dieser sei nicht derartig spürbar, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin beeinträchtigt seien. Weder entgingen ihr dadurch Geschäfte noch sei es wahrscheinlich, dass Kunden ihre Kaufentscheidung nur davon abhängig machten.

Schließlich habe das Gericht daraus gefolgert, dass die Klägerin nicht den fairen Wettbewerb und wirtschaftlich gerechtfertigte Interessen durchsetzen, sondern nur Abmahnkosten generieren wolle. Darin sei ein rechtsmissbräuchliches Handeln zu sehen.




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