Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Aufbrauchsfrist bei nur geringer Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Landgericht Koeln, Urteil v. 21.10.2009 - Az.: 28 O 635/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ergibt sich aus einer unwahren Tatsachenbehauptung in einem Buch eine nur geringe Persönlichkeitsrechtsverletzung, steht es dem Verleger aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu, die bereits gedruckten Exemplare aufzubrauchen und ungeschwärzt auszuliefern (Aufbrauchsfrist).



Sachverhalt:

Die Klägerin war Inhaberin einer Wortmarke, unter der sie unter anderem Textilien und Bekleidung vertrieb. Dieses Logo war vermehrt Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Im Deutschen Bundestag sowie im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern war das Tragen entsprechender Bekleidung verboten. Es bestand aus Runen, die Ähnlichkeiten mit Symbolen einer nationalsozialistischen Organisation aufwiesen.

Die Beklagte war Verlegerin eines Taschenbuchs, in dem über das Logo der Klägerin folgende unwahre Tatsache ausgeführt wurde:

"Das aus Runen zusammengesetzte (...)-Logo geriet 2004 unter juristischen Druck. Grundlage war die Ähnlichkeit des Logos mit Symbolen verbotener Organisationen aus dem Nationalsozialismus. Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich, in einigen Bundesländern darf es nicht öffentlich gezeigt werden."

Die Klägerin beantragte, dass das streitgegenständliche Taschenbuch nur in Verkehr gebracht werden dürfe, wenn der entsprechende Satz unleserlich gemacht werden würde. Zudem verlangte sie, die Beklagte zu verurteilen, auch gegenüber ihren gewerblichen Abnehmern die Verpflichtung auszusprechen, die bereits ausgelieferten Exemplare entsprechend unkenntlich zu machen.

Die Beklagte machte geltend, dass die Schwärzung der entsprechenden Passage unverhältnismäßig aufwendig sei und beantragte daher, den Unterlassungsantrag der Klägerin auf den noch nicht gedruckten Teil der ersten Auflage des Taschenbuchs zu beschränken.


Entscheidung:

Das Gericht gab den Anträgen der Klägerin nur teilweise statt.

Zwar stünde der Klägerin grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Jedoch sei im Hinblick auf die geringe Rechtsverletzung eine unzumutbare Belastung der Beklagten gegeben. Daher sei der Unterlassungsanspruch auf die noch nicht gedruckten Exemplare zu beschränken.

Es handle sich lediglich um einen einzelnen Satz. Unstreitig wende sich die Klägerin mit ihrem Logo an einen rechtsextremen Kundenkreis. Sie bewege sich also bewusst in einem Bereich, in dem mit Verboten zu rechnen sei, und müsse sich dies auch entgegenhalten lassen. Das streitgegenständliche Buch sei ein Projekt, das von der Bundeszentrale für politische Bildung gefördert werde, um wichtige gesellschaftspolitische Informationen über Rechtsextremismus an junge Menschen heranzutragen.

Zudem würde die Verpflichtung der Beklagten jedes bereits gedruckte Buch zu schwärzen, die Auslieferung der Erstauflage eminent erschweren.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen