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Keine Antwortpflicht des zu Unrecht Abgemahnten
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 24.11.2008 - Az.: 5 W 117/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Liegt kein Wettbewerbsverstoß vor und droht dieser auch nicht, muss der zu Unrecht Abgemahnte nicht antworten und unterliegt insoweit auch keiner Aufklärungspflicht.



Sachverhalt:

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte Werbeanzeigen in Auftrag gab, die gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstießen. Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab.

Die Beklagte antwortete auf diese Abmahnung nicht, da sie sich in keiner Weise für die Werbeanzeigen verantwortlich sah und sich daher auch nicht wettbewerbswidrig verhalten konnte.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Beklagten Recht.

Weder habe die Abgemahnte die wettbewerbswidrige Handlung begangen noch drohte eine solche. Zu Unrecht ginge die Klägerin davon aus, dass die Beklagte zumindest dahingehend habe aufklären müssen, dass sie für die streitigen Werbemaßnahmen nicht verantwortlich war.

So sinnvoll eine Antwort zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten oder Missverständnisse auch sein könne, eine derartige Antwortpflicht treffe den zu Unrecht Abgemahnten grundsätzlich nicht.

Auch die Zusendung einer Abmahnung schaffe kein Rechtsverhältnis, aus dem eine Aufklärungspflicht folge.




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