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Keine Akteneinsicht bei urheberrechtlichen Bagatellverstößen
Landgericht Saarbruecken, Beschluss v. 26.08.2009 - Az.: 2 Qs 33/09
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Leitsatz:
Bei einfachen urheberrechtlichen Rechtsverstößen ist dem Geschädigten keine Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten zu gewähren.
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Sachverhalt:
Die Klägerin, die alleinige Inhaberin der Urheberrechte an mehreren filmischen Werken war, stellte Strafanzeige wegen des unberechtigten Zugänglichmachens einer ihrer Filme in einer P2P-Tauschbörse. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten ein, da ein Tatnachweis nicht gebracht werden konnte. Daraufhin begehrte die Klägerin Akteneinsicht. |
Entscheidung:
Das Gericht wies den Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakten ab.
Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht für den Geschädigten könne sich zwar aus Ansprüchen wegen der Urheberrechtsverletzung ergeben. Die Akteneinsicht sei aber zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten entgegenstünden. Hier könne sich ein schutzwürdiges Interesse aus den Grundrechten ergeben, nämlich über den Umgang mit persönlichen Daten und damit der Preisgabe der Identität selbst zu entscheiden.
In der Rechtsprechung werde angenommen, dass in Bagatellfällen jede mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahme unrechtmäßig sei. Eine bagatellartige Rechtsverletzung sei bejaht worden, wenn bis zu 5 Filme oder 50 einzelne Musikstücke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten worden seien. Jedenfalls sei bei dem einmaligen Angebot von nur einem Film eine Bagatelltat anzunehmen.
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu einem Vorrang der Interessen des Beklagten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Rechtsverstoß eine nicht unerhebliche Außenwirkung durch das weltweite Anbieten des Films im Internet mit sich bringe, da es auf die individuelle Verfehlung im konkreten Einzelfall ankäme und dem Beschuldigten die Rechtsverletzungen anderer Nutzer nicht zugerechnet werden könnten.
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