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Keine Abgabepflicht der Hamburger Kulturbehörde an die KSK
Sozialgericht Hamburg, Urteil v. 24.06.2009 - Az.: S 2 KR 553/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Hamburger Behörde für Kultur, Sport und Medien muss keine Künstlersozialabgabe zahlen, denn sie handelt aus Gründen der Kulturförderung. Sie nutzt die Künstler und deren Werke nicht als Vermarkter.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten darum, ob die Hamburger Kulturbehörde ein künstlersozialabgabepflichtiges Unternehmen betreibe.


Bei der Klägerin handelte es sich um die Behörde, die sich gegen den Zahlungsbescheid der Künstlersozialkasse (KSK) wandte. Die Beklagte war der Auffassung, dass eine Abgabepflicht bestehe, weil die Klägerin auch im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig Künstler beauftrage.


Entscheidung:

Grundsätzlich seien zur Künstlersozialabgabe u.a. diejenigen Unternehmer verpflichtet, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, für die Aufführung und Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke zu sorgen. Eingeschränkt werden müsse die Abgabepflicht allerdings dahingehend, dass nur die Unternehmen erfasst würden, die typischerweise die Werke der Künstler vermarkteten.

Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin auch Kulturförderung betreibe, könne nicht geschlossen werden, dass sie die Werke als Vermarkter nutze. Es sei vielmehr so, dass sie insbesondere durch einseitige finanzielle Zuwendungen die Künstler unterstütze.

Eine Abgabepflicht würde lediglich dazu führen, dass die freiwillige Kulturförderung in geringem oder gar keinem Umfang mehr erbracht werden würde. Dadurch bestehe sogar die Gefahr, dass im Ergebnis die vom Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehenen Kulturschaffenden weniger an Förderungsmitteln erhielten.




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