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Kein markenrechtlicher Zeitungs-Titelschutz für die Bezeichnung "Agenda"
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.09.2008 - Az.: 5 U 114/07
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Leitsatz:
1. Markenrechtlichen Titelschutz kann auch nur ein Teil einer Zeitung genießen, sofern dieser seiner äußeren Aufmachung und dem Inhalt nach in gewissem Umfang selbständig gestaltet ist.
2. Zwischen einem Ressort-Teil einer Zeitung und einer Sonderbeilage besteht keine Werkidentität.
3. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unterschiedlicher Presseerzeugnisse mit vergleichenden Titeln liegt nicht vor, wenn der durchschnittliche Verbraucher die typischen Unterschiede der Werke ohne weiteres erkennt.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Verlagsunternehmen. Die Klägerin gab die Zeitung "Financial Times Deutschland" heraus, die Beklagte das "Handelsblatt".
Die Zeitung "Financial Times Deutschland" war in verschiedene Ressort-Teile gegliedert. Eines dieser Ressorts war mit der Bezeichnung "Agenda" versehen und vertiefte unterschiedliche Themen. Das Handelsblatt gab ein Sonderheft heraus, das den Titel "Handelsblatt agenda" trug und sich schwerpunktmäßig mit den Thema der Globalisierung befasste.
In der Folgezeit verlegte die Beklagte mehrere solcher Spezial-Beilagen, die verschiedene Themen schwerpunktmäßig aufgriffen. Die Beilagen waren wie die Zeitung auf Zeitungspapier gedruckt, besaßen das Zeitungsformat und waren ungebunden gestaltet.
Durch die Verwendung des Begriffes "Agenda" sah sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt und bezeichnete das Verhalten als marken- und wettbewerbswidrig. Sie begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Beklagten Recht, da der "Financial Times Deutschland" weder markenrechtliche noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zustünden.
Zwar könnten auch einzelne Teile eines Druckwerks in den Genuß eines markenrechtlichen Titelschutzes kommen, wenn sie in ihrer äußeren Aufmachung und ihrem Inhalt nach in gewissem Umfang selbstständig gestaltet seien. Doch zwischen den sich gegenüberstehenden Produkten bestehe nur eine vergleichsweise geringe Werkähnlichkeit. Denn betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, bestehe mangels einer Werknähe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Es komme nur darauf an, dass auch der angesprochene Verkehrskreis die beiden Werke nicht miteinander verwechsle.
Der durchschnittliche Verbraucher gehe zwar davon aus, dass es sich in beiden Fällen um Druckwerke handle, erkenne aber, dass die als Sonderbeilage bezeichnete Broschüre einen anderen Zweck und eine andere Gestaltung habe als das Ressort der Klägerin. Es sei ohne weiteres deutlich, dass zwischen den Produkten keine Werkidentität bestehe. Das "Handelsblatt" habe eine Sonderbeilage herausgegeben, die sowohl von der äußerlichen Aufmachung als auch von der inhaltlichen Gestaltung keine Werknähe zu der Agenda der "Financial Times" habe.
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