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Kein genereller Unterlassungsanspruch auf Fotoveröffentlichung mit Ex-Senator-Schill
Landgericht Berlin, Urteil v. 28.01.2010 - Az.: 27 O 1000/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Dritter hat keinen generellen Unterlassungsanspruch darauf, dass eine Fotoveröffentlichung mit dem Ex-Senator-Schill zukünftig verboten wird. Verletzt das konkrete Bild jedoch die Rechte des Abgebildeten in rechtswidriger Weise, so ist nur diese Bildveröffentlichung zu untersagen.



Sachverhalt:

Der Kläger wandte sich gegen eine Bildveröffentlichung in einem Pressebericht der Beklagten. Das Foto zeigte den Ex-Senator Schill beim Paddeln in Hamburg. Mit in dem Boot und deutlich zu erkennen war der Kläger.

Da er sich in seinen Rechten verletzt sah, verlangte er u.a. die generelle Unterlassung der Fotoveröffentlichung.


Entscheidung:

Die Richter sprachen dem Kläger zwar einen konkreten Unterlassungsanspruch zu. Sie betonten jedoch, dass der Beklagten keine generelle Unterlassung auferlegt werden dürfe.

Der eingeschränkte und konkret auf das streitige Bild bezogene Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger zu, da die Fotoveröffentlichung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Er sei auf dem Bild deutlich erkennbar und werde dadurch zum Gegenstand einer medialen Darstellung gemacht.

Da kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse bestehe und der Kläger keine Person der Zeitgeschichte sei, sei die Verbreitung ohne seine Einwilligung rechtswidrig gewesen.

Der generelle und unbeschränkte Unterlassungsanspruch sei jedoch unzulässig.




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