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Kein fliegender Gerichtsstand bei Namensverletzung durch Internetdomain
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 09.06.2010 - Az.: 303 O 197/10
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Leitsatz:
Die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes sind dann nicht anwendbar, wenn ein isolierter Löschungsantrag einer Internetdomain wegen der Verletzung von Namensrechten begehrt wird. In derartigen Fällen ist eine örtliche Zuständigkeit nur am allgemeinen Gerichtsstand oder am Wohnsitz des Beklagten gegeben.
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Sachverhalt:
Die Klägerin ging gegen den Beklagten vor und begehrte die Löschung der Domain, die das Namensrecht der Klägerin verletzte.
Sie zog mit der isolierten Löschungsklage vor das Landgericht Hamburg, da sie der Auffassung war, dass dieses nach den Grundsätzen des fliegenden Gerichtstandes örtlich zuständig sei. Daher könne sie ihr Begehren auch in Hamburg geltend machen, obwohl der Beklagte in Kassel wohne.
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Entscheidung:
Das Gericht erklärte sich für die Löschungsklage der Internetdomain für örtlich unzuständig.
Es führte in seiner Begründung aus, dass grundsätzlich die Nutzung einer Domain an jedem beliebigen Ort möglich sei, was dazu führe, dass Rechtverletzungen nicht nur dort verfolgt werden könnten, wo der Server stehe, sondern an jedem Ort, an dem ein bestimmungsgemäßer Abruf erfolgte oder theoretisch erfolgen könnte.
In den Fällen einer Namensrechtsverletzung durch eine Domain liege der Fall jedoch anders. Hier spreche es für eine Begrenzung der Gerichtsstände auf all diejenigen Orte, in denen tatsächlich eine Interessenskollision mit dem Namens- und dem Domaininhaber bestehe. Bestehe keinerlei sachlicher Bezug zu einem Ort, so sei das dortige Gericht auch nicht örtlich zuständig. Eine örtliche Zuständigkeit ergebe sich daher nur im allgemeinen Gerichtstand oder am Wohnsitz des Beklagten.
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