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Kein Zugang zur Opernpremiere für Fotos von Nacktszenen
Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 07.05.2009 - Az.: 6 L 697/09
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Leitsatz:
Der Zugang zur Premiere einer Opernaufführung kann einem Pressefotografen verwehrt werden, wenn dieser Aufnahmen von den Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen der Inszenierung anfertigen will. Auch wenn die Darsteller sich auf der Bühne selbst in die Öffentlichkeit begeben, verletzen die Fotos sie in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in ihrem Recht am eigenen Bild, da der nackte Körper zum intimsten Persönlichkeitsbereich gehört.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Pressefotograf und begehrte Zugang zur Opernpremiere des Stücks "Samson et Dalila", um Fotos der Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen für eine auflagenstarke Zeitung anzufertigen.
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Entscheidung:
Das Gericht wies den Eilantrag ab.
Die Richter erklärten, dass der nackte Körper zu dem intimsten Persönlichkeitsbereich eines Menschen gehöre. Gerade die Veröffentlichung von Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen führe zu einer schweren Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Darsteller und deren Recht am eigenen Bild. Die Intimsphäre werde durch die Szenen in besonders intensiver Weise verletzt.
Dieser Eingriff sei auch nicht durch die Pressefreiheit gerechtfertigt. Zwar würden sich die Sänger und Schauspieler selbst in die Öffentlichkeit begeben, wenn sie auf der Bühne auftreten.
Jedoch sei ihr Recht dadurch nicht weniger schutzwürdig. Denn die Öffentlichkeit in einer Aufführung sei nicht dieselbe, wie diejenige, die durch eine Veröffentlichung in einer auflagenstarken Zeitung hergestellt werde.
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