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Kein Zahlungsanspruch eines Web-Designers bei Täuschung über tatsächliche Kosten
Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 10.09.2008 - Az.: 32 C 6293/08
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Leitsatz:
Ein Web-Design-Vertrag ist anfechtbar, wenn über die tatsächlich anfallenden Erstellungskosten arglistig getäuscht wird. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn dem Kunden gegenüber behauptet wir, dass die Internetseite zu besonders günstigen Konditionen erstellt wird, da sie als Referenzseite dienen soll, sich jedoch später herausstellt, dass die üblicherweise verwendeten Vertragskonditionen zugrunde gelegt werden.
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Sachverhalt:
Die Parteien schlossen einen Internet-Vertrag und stritten über die Zahlung der daraus entstandenen Erstellungskosten.
Die Klägerin war Webdesignerin und fertigte für den Beklagten eine Internet-Präsentation an. Der Beklagte behauptete, dass ihm vor Abschluss des Vertrages erklärt wurde, dass die für ihn zu erstellende Webseite als Referenz der Klägerin genutzt werden sollte, so dass er lediglich einen Selbstkostenanteil zu zahlen habe. Die Klägerin hingegen war der Ansicht, dass die üblich anfallenden Kosten aus ihren AGB vereinbart worden seien.
Daraufhin erhob die Grafikern Klage auf Zahlung der Erstellungskosten. Der Beklagte erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. |
Entscheidung:
Der Richter wies die Klage ab. Der Beklagte habe den Web-Design-Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, so dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch für die Anfertigung der Homepage nicht zustehe.
Eine arglistige Täuschung sei hier darin zu sehen, dass der Kunde davon ausgegangen war, dass die Internetseite als Werbung für die Klägerin dienen solle und er nur den Selbstkostenanteil zu zahlen habe.
Grundsätzlich trage immer die Partei, die sich auf eine Anfechtung berufe, die volle Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsrechts. Dies sei im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht so, da der Beklagte keinen Einblick in die normalen Konditionen der Webdesignerin habe. Somit wäre die Klägerin verpflichtet gewesen nachzuweisen, dass das verlangte Entgelt unterhalb ihrer normalen AGB-Konditionen läge. Da die Klägerin trotz Aufforderung ihre Geschäftsbedingungen im Prozess nicht vorgelegt habe, sei sie ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen.
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