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Kein Widerrufsanspruch nach zwei Jahren wegen Erfahrungsbericht über Software
Landgericht Berlin, Urteil v. 11.12.2008 - Az.: 27 O 840/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Werden Unterlassungsansprüche wegen eines Erfahrungsberichts über eine Software in einer Zeitschrift erst zwei Jahre nach Veröffentlichung geltend gemacht, steht dem Anspruchsinhaber kein Anspruch auf Widerruf mehr zu.



Sachverhalt:

Ein Unternehmen, das eine Insolvenzrecht-Software für Kanzleien entwickelt und vertreibt, hatte seine Software in der Kanzlei der beklagten Rechtsanwältin installiert und eingerichtet. Auch der Datentransfer aus einem früher in der Kanzlei benutzten Programm sollte durch das Unternehmen vorgenommen werden.

Nachdem die Datentransfers abgeschlossen waren, arbeitete die Kanzlei zeitweilig weiter auf beiden Programmen. Aus Umständen, die zwischen den Parteien umstritten sind, kam es zu Fehlern im Programmablauf. Über ihre Erfahrungen mit dem Programm berichtete die Rechtsanwältin in einer Fachzeitschrift. Sie behauptete u.a., das Programm weise technische Fehler auf.

Das Software-Unternehmen machte zwei Jahre später gegen die Rechtsanwältin Unterlassungs- und Widerrufsansprüche hinsichtlich der Aussagen in dem Erfahrungsbericht geltend.


Entscheidung:

Das Gericht sprach dem Unternehmen die begehrten Unterlassungsansprüche teilweise zu. Dabei untersuchte sie die gerügten Aussagen im Einzelnen daraufhin, ob diese unwahre Tatsachenangaben enthielten. So wurde der Rechtsanwältin untersagt, Programmfehler zu behaupten, die sie nicht beweisen konnte.

Jedoch hat das Unternehmen nach Auffassung des Gerichts mangels Aktualität keinen Anspruch mehr auf Widerruf der Äußerungen in der gleichen Zeitschrift. Da juristische Fachzeitschriften mehrmals im Jahr mit nicht unerheblichem Umfang erscheinen und der Erfahrungsbericht über die Software nicht auf der Titelseite beworben wurde, sei nicht davon auszugehen, dass sich noch Leser an diesen Bericht erinnerten. So käme es einer Demütigung gleich, den Widerruf dennoch veröffentlichen zu müssen.

Aus der Tatsache, dass das Software-Unternehmen sich mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche zwei Jahre Zeit ließ, schloss das Gericht, dass die Beeinträchtigung durch den Bericht nicht sehr groß gewesen sein könne.




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