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Kein Wettbewerbsverstoß bei Nachahmung von Originalwerkzeugen
Landgericht Muenchen, Urteil v. 01.04.2009 - Az.: 21 O 21850/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Mitbewerber dürfen fremde Produkte nur dann nachahmen, wenn dadurch die Käuferschaft nicht getäuscht wird.

2. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Kunde den Eindruck gewinnt, dass das nachgeahmte Produkt von dem Originalhersteller stammt. Bringt der Nachahmer seinen eigenen Namen gut sichtbar auf dem Artikel an, liegt keine Täuschung und damit keine wettbewerbswidrige Nachahmung vor.




Sachverhalt:

Die Klägerin war ein bekannter deutscher Hersteller von Werkzeugen, die eine große Bekanntheit und Wertschätzung genoss. In dem Sortiment der Klägerin wurden u.a. Geräte angeboten, die vollständig in goldener Farbe beschichtet waren.

Die Beklagte bot u.a. bei eBay Zubehör-Sets an, die aus mehreren gold eingefärbten Werkzeugen bestanden und mit den Produkten der Klägerin kompatibel waren. Allerdings hatten die Geräte der Beklagten eine geringere Qualität als die der Klägerin. Sowohl der Werkzeugkoffer als auch die darin enthaltenen Geräte waren mit dem Firmenlogo der Beklagten versehen, die sie selbst auf die Waren gedruckt hatte.

In dem Angebot der Beklagten mit den vergleichbaren goldfarbenen Werkzeugen sah die Klägerin eine vermeidbare Herkunftstäuschung. Daher nahm sie die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Nachahmung von Originalwerkzeugen in Anspruch.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Mitbewerber dürften fremde Produkte nur dann nachahmen, wenn ausgeschlossen sei, dass der durchschnittliche Kunde nicht getäuscht werde. Von einer Täuschung sei immer dann auszugehen, wenn der Durchschnittskäufer den Eindruck gewinne, dass das nachgeahmte Produkt von dem Originalhersteller stamme oder von einem mit ihm verbundenen Unternehmen.

Im vorliegenden Fall könne von einer Täuschung und damit von einem Wettbewerbsverstoß nicht ausgegangen werden, da die Werkzeuge und der dazugehörige Koffer der Beklagten mit dem eigenen Firmenlogo gekennzeichnet gewesen seien, welches die Beklagte selbst angebracht habe. Damit sei für die Käuferschaft deutlich und unmissverständlich klar gewesen, dass es sich nicht um Originalprodukte der Klägerin gehandelt habe.

Schließlich komme der goldenen Einfärbung der Geräte keine Herkunftsfunktion zu. Zum einen gebe es eine Vielzahl von Herstellern, die ihre Werkzeuge gold einfärben würden, so dass diese Farbe keinen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft der Produkte zulasse. Zum anderen werde die Goldfarbe als Hinweis auf eine besonders hohe Festigkeit und Stabilität des Werkzeugs und damit als Qualitätsmerkmal verstanden, die nicht nur bei einem bestimmten Anbieter vorliege.




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