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Kein Verstoß gegen Verbotstenor bei nur dokumentierender Online-Berichterstattung
Landgericht Berlin, Beschluss v. 19.05.2009 - Az.: 27 O 130/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es liegt kein Verstoß gegen ein Unterlassungsverbot vor, wenn eine untersagte Äußerung im Rahmen einer lediglich dokumentierender Online-Berichterstattung erfolgt.



Sachverhalt:

Dem Beklagten war es in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, im Rahmen eines Gerichtsprozesses über den Kläger, einen Rechtsanwalt, folgendes zu veröffentlichen:

"Wir erinnern uns an die Zeugenbefragung der Klägerin. Die Zeugen sagten fragwürdig aus. Anwalt (Kläger) jubelte offen bei jeder einstudiert erscheinenden Zeugenaussage. Dieses Zensuranliegen von R(...) H(...) brachte den Anwälten von der Kanzlei (des Klägers) ein Honorar von einiges mehr als 10.000,- EUR."



Auf der Internetseite des Beklagten fand sich im Rahmen einer Berichterstattung der gegen ihn laufenden Verfahren folgende Aussage:

"Zensurverfahren gegen den Gerichtberichterstatter"



Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte damit gegen den Verbotstenor verstoße und begehrte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Beklagten.

Sie führten zur Begründung aus, dass auf der Webseite des Beklagten lediglich in dokumentarischer Form über die laufenden Gerichtsprozesse berichtet werde. Für einen durchschnittlich aufmerksamen Adressaten komme der bloß referierende Charakter der Berichterstattung zum Ausdruck.

Nach dieser Maßgabe habe der Beklagte seine verbotenen Äußerungen nicht wiederholt. Das Verfahren und der Streitgegenstand würden lediglich in Stichworten wiederholt.