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Kein Verstoß gegen Online-Äußerungsverbot bei nur dokumentierender Berichterstattung
Landgericht Koeln, Beschluss v. 12.05.2009 - Az.: 28 O 361/08
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Leitsatz:
Ein Verstoß gegen ein Äußerungsverbot aus einer einstweiligen Verfügung liegt vor, wenn der Wortlaut oder der Sinngehalt wiedergegeben wird. Erfolgt die Äußerung lediglich im Rahmen einer dokumentierenden Berichterstattung, liegt keine Zuwiderhandlung gegen das Verbot vor.
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Sachverhalt:
Dem Beklagten wurde es in der Vergangenheit gerichtlich verboten, über den Kläger, einem Rechtsanwalt, die Worte "Schweinchen" oder "Psychopath" zu verbreiten. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung veröffentlichte der Beklagte auf seiner Homepage eine Liste der Verfahren, die sich gegen ihn als Betreiber der Webseite richteten. Neben anderen Prozessen wurden folgende aufgeführt:
| "Aktenzeichen, Datum, |
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Googlesuche Schweinchen |
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Name des Anwalts |
| Aktenzeichen, Datum, |
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Psychopath |
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Name des Beklagten" |
Der Kläger war der Auffassung, dass ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel vorliege und beantragte, dass gegen den Beklagte ein empfindliches Ordnungsgeld festgesetzt werde. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab, da der Beklagte nicht gegen das ihm auferlegte Verbot verstoßen habe.
Ob ein Verstoß gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot vorliege, bestimme sich ausschließlich nach dem Inhalt des Tenors. Maßgebend seien allein der Wortlaut und der sich daraus ergebende Sinngehalt. Auch ohne ausdrückliche Wiederholung könne sich der Betroffene nicht durch jede Änderung der Verbotshandlung dem Unterlassungstitel entziehen.
Nach diesen Grundsätzen sei davon auszugehen, dass die Berichterstattung über das Verfahren nicht vom Wortlaut der einstweiligen Verfügung umfasst sei. Denn der Beklagte berichte lediglich über das Verfahren, in dem er dokumentierend sämtliche gegen ihn laufenden Gerichtsprozesse darstelle. Der Verfahrensinhalt werde nur stichwortartig wiederholt, ohne dass dabei das zulässige Maß der Eigenberichterstattung überschritten werde.
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