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Kein Urheberrechtsschutz für Werbeslogan "Thalia verführt zum Lesen"
Landgericht Mannheim, Urteil v. 11.12.2009 - Az.: 7 O 343/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Werbeslogan "Thalia verführt zum Lesen" ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Von einer Schutzfähigkeit von Reklameslogans ist immer dann auszugehen, wenn keine bloß durchschnittliche Formulierung vorliegt, sondern ein ausreichender Grad an Kreativität und Eigentümlichkeit zu erkennen ist.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Werbeagentur. Diese hatte für die Beklagte, die Buchhandlung Thalia, ein Marketingkonzept aufgrund der Neueröffnung einer Filiale erstellt. Schwerpunkt der Kampagne war der Slogan "Thalia verführt zum Lesen".

Die Beklagte lehnte das Angebot der Klägerin ab. Kurz darauf entdeckte die Klägerin, dass die Beklagte auf Plakaten und in Radiospots mit dem Slogan "Thalia verführt zum Lesen" warb. Da die Klägerin den Slogan als Herzstück der ganzen Kampagne ansah und der Auffassung war, dass dieser Satz urheberrechtlich geschützt sei, verlangte sie aufgrund der nicht genehmigten Übernahme Schadensersatz in Höhe 40.000,- EUR.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass die Übernahme des Slogans aufgrund mangelnder Schutzfähigkeit nicht rechtswidrig gewesen sei und der Klägerin daher auch nicht der geltend gemachte Schadensersatz zustehe.

Zwar seien Werbekonzeptionen und einzelne Slogans grundsätzlich als Sprachwerk schutzfähig, jedoch müsse dafür eine bestimmte Gestaltungshöhe erreicht sein. Es müsse eine persönliche, individuelle und kreative Schöpfung vorliegen, um die urheberschutzrelevante Untergrenze zu erreichen.

Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Es handle sich nach Auffassung des Gerichts um keine deutlich überragende Formulierung. Vielmehr sei von einer durchschnittlichen, nicht schutzfähigen Leistung auszugehen.




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